Unmittelbar nach dem Zuschlag wurde das Bild durch einen im Rahmen integrierten Schredder bis zur Hälfte in Streifen geschnitten. RA Dr. Hartung dazu:
„Was ist und worin liegt die bestimmungsgemäße Verwendung eines Banksy?“, fragt Rechtsanwalt Hartung, der hier grundsätzlich einen Sachmangel erkennt, einen Begriff den es im deutschen wie im britischen Zivilrecht gibt: „Aber der vermeintliche Mangel einer hälftigen Zerstörung des Banksy wird selbst zum Kunstwerk, zur Performance und zum Happening.“ Rein juristisch betrachtet werde das Bild so vielleicht sogar noch hochwertiger, „ein performativ geadeltes Super-Unikat“.
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