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Fachinformationen
[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row css_animation=““ row_type=“row“ use_row_as_full_screen_section=“no“ type=“grid“ angled_section=“no“ text_align=“left“ background_image_as_pattern=“without_pattern“ padding_bottom=“100″][vc_column offset=“vc_col-lg-9″][vc_column_text]
FACHINFORMATIONEN RECHT, STEUERN UND WIRTSCHAFT
[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row css_animation=““ row_type=“row“ use_row_as_full_screen_section=“no“ type=“grid“ angled_section=“no“ text_align=“left“ background_image_as_pattern=“without_pattern“ padding_bottom=“100″][vc_column offset=“vc_col-lg-9″][vc_column_text]
Steuerrecht
[/vc_column_text][vc_empty_space height=“10px“][vc_column_text]Tipps, Urteile und Gesetzesänderungen im Steuerrecht für Selbständige, Unternehmer und Privatpersonen[/vc_column_text][vc_empty_space height=“50px“][qode_accordion style=“toggle“][qode_accordion_tab title=“NEUE RICHTLINIEN ZUR GELANGENSBESTÄTIGUNG“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]In einer Verwaltungsanweisung hat das Bundesfinanzministerium Regeln für die Gelangensbestätigung aufgestellt, darunter eine bis 31. Dezember 2013 verlängerte Übergangsregelung
Viel Kritik ertönte im letzten Jahr, als die Gelangensbestätigung zum allein möglichen Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen erklärt wurde. Die Finanzverwaltung hatte sich die Kritik zu Herzen genommen, und an den Vorschriften wurden umfangreiche Änderungen vorgenommen. Mit den neu gefassten Vorschriften ist die Kritik zwar nicht verstummt, aber die Gelangensbestätigung wurde damit halbwegs praxistauglich gemacht.
Das Bundesfinanzministerium hat jetzt mit einer Verwaltungsanweisung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die neu gefassten Vorschriften zur Gelangensbestätigung angepasst. Die Änderungen umfassen Klarstellungen und beantworten offene Fragen. Daneben sind darin weitere Vereinfachungen für die Gelangensbestätigung und die möglichen alternativen Nachweisformen enthalten.
Die wichtigste Ergänzung ist aber eine um drei Monate verlängerte Übergangsregelung. Ursprünglich wären die neuen Vorschriften zur Gelangensbestätigung nämlich schon ab dem 1. Oktober 2013 zwingend anzuwenden. Hier ist ein Überblick über die wichtigsten Regelungen in der Verwaltungsanweisung.
Formvorgaben und Mustervorlage: Die Gelangensbestätigung kann in jeder Form erbracht werden, die die erforderlichen Angaben enthält. Sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben, wobei eine gegenseitige Bezugnahme in den entsprechenden Dokumenten nicht notwendig ist. In der Verwaltungsanweisung sind auch Mustervorlagen für eine Gelangensbestätigung in deutscher, englischer und französischer Sprache enthalten. Die Mustervorlage soll aber lediglich verdeutlichen, welche Angaben für eine Gelangensbestätigung erforderlich sind. Eine Verwendung des Musters ist nicht notwendig, denn eine inhaltlich vergleichbare Gelangensbestätigung muss das Finanzamt genauso akzeptieren. Auch die Verwendung des Musters einer Gelangensbestätigung bedeutet nicht, dass die Gelangensbestätigung zwingend ein einziger Beleg sein muss.
Sprachvorgaben: Die Gelangensbestätigung oder die Dokumente, aus denen sich die Gelangensbestätigung ergibt, können auch in englischer oder französischer Sprache abgefasst werden. Für Nachweise in anderen Sprachen ist dagegen eine amtlich beglaubigte Übersetzung notwendig.
Alternativnachweise: Neben der Gelangensbestätigung sind abhängig vom Transportweg und anderen Faktoren auch weiterhin verschiedene andere Belege als Nachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung zulässig. Dazu enthält die Verwaltungsanweisung umfangreiche Erläuterungen, die gegenüber den bereits bekannten Regelungen über Alternativnachweise aber keine grundlegenden Änderungen oder Neuerungen enthalten. Für den Versand per Post oder Kurierdienst wird eine Kleinbetragsregelung konkretisiert. Statt eines Tracking-and-Tracing-Protokolls für die Zustellung genügt bei einem Gesamtwarenwert bis 500 Euro auch allein die schriftliche oder elektronische Auftragserteilung an den Kurierdienst verbunden mit dem Nachweis über die Entrichtung der Gegenleistung für die Lieferung.
Elektronische Übermittlung: Die Gelangensbestätigung kann auch auf elektronischem Weg übermittelt werden, zum Beispiel per E-Mail, ggf. mit PDF- oder Textdateianhang, per Computer-Telefax oder Fax-Server, per Web-Download oder per EDI. Eine auf elektronischem Weg erhaltene Gelangensbestätigung kann auch in ausgedruckter Form aufbewahrt werden. Geht die Gelangensbestätigung per E-Mail ein, soll auch die E-Mail archiviert werden, um den Nachweis der Herkunft des Dokuments vollständig führen zu können, wobei auch hier die Archivierung in ausgedruckter Form zulässig ist, solange sich aus dem Ausdruck der Absender der E-Mail ermitteln lässt.
Unterschrift des Abnehmers: Die Gelangensbestätigung muss die Unterschrift des Abnehmers, seines Vertreters oder eines von ihm beauftragten Dritten enthalten. Dies kann zum Beispiel ein Arbeitnehmer des Abnehmers oder ein mit der Warenannahme beauftragter anderer Unternehmer sein. Sofern an der Vertretungsberechtigung allerdings im Einzelfall Zweifel bestehen, muss der liefernde Unternehmer den Nachweis der Vertretungsberechtigung führen. Der kann sich beispielsweise aus anderen Unterlagen ergeben, die dem Unternehmer vorliegen.
Unterschriftsverzicht: Bei der elektronischen Übermittlung ist keine Unterschrift des Abnehmers erforderlich, wenn erkennbar ist, dass die Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder seines Beauftragten begonnen hat. Die vom Absender dafür verwendete E-Mail-Adresse muss dem liefernden Unternehmer nicht vorher bekannt gewesen sein. Außerdem ist es für die Erkennbarkeit des Übermittlungsbeginns im Verfügungsbereich des Abnehmers unschädlich, wenn die E-Mail-Adresse eine Domain enthält, die nicht auf den Ansässigkeitsstaat des Abnehmers oder auf das Bestimmungsland der Lieferung hinweist.
Sammelbestätigung: Die Gelangensbestätigung kann auch als Sammelbestätigung ausgestellt werden, in der die Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden. Die quartalsweise Sammelbestätigung ist auch bei einer Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen zulässig. Zu dem Problem, dass ein Unternehmer bei einer quartalsweisen Sammelbestätigung für die monatliche Voranmeldung noch gar nicht alle Belegnachweise für einen steuerfreien innergemeinschaftlichen Umsatz hat, schweigt sich die Finanzverwaltung aus. Weil quartalsweise Sammelbestätigungen aber zulässig sind, sollten sich die Finanzämter hier kulant zeigen.
Abholfälle: Weiterhin problematisch bleiben Abholfälle, bei denen der Abnehmer den Gegenstand selbst abholt oder abholen und befördern lässt. Hier bleibt nur die Gelangensbestätigung als Nachweis, die aber im Zeitpunkt der Abholung noch gar nicht vorliegen kann, weil sie die Ankunft des Gegenstands im Zielland dokumentiert und nicht den Beginn des Versands. Der Lieferer läuft damit Gefahr, dass er die Gelangensbestätigung von seinem Kunden später nicht erhält und damit über keinen vollständigen Belegnachweis verfügt. Auch die neue Verwaltungsanweisung sieht für dieses Risiko keine Lösung vor. Erfolgt der Transport nicht direkt durch den Kunden sondern durch einen Spediteur im Auftrag des Kunden, bleibt immerhin noch die Spediteurversicherung als möglicher Belegnachweis. In Abholfällen ist damit auch zukünftig Sorgfalt geboten.
Übergangsregelung: Die bisherige Übergangsregelung wird um drei Monate verlängert. Damit können die Nachweise noch bis zum 31. Dezember 2013 nach der alten, bis Ende 2011 geltenden Rechtslage geführt werden. Für Umsätze ab dem 1. Januar 2014 ist das neue Recht dann aber zwingend anzuwenden.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][qode_accordion_tab title=“NEUES ZUR ANWENDUNG DER 1 %-REGELUNG“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]In mehreren Urteilen hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur 1 %-Regelung korrigiert und präzisiert.
Mittlerweile gibt es die 1 %-Regelung schon so viele Jahre, dass man meinen könnte, die Finanzgerichte hätten über jeden denkbaren Fall schon mindestens einmal entschieden. Doch die Wirklichkeit sieht anders aus. So hat der Bundesfinanzhof jetzt in insgesamt vier Urteilen seine Rechtsprechung zur 1 %-Regelung teilweise geändert und die Reichweite des Anscheinsbeweises präzisiert. Folgende Aussagen lassen sich den Urteilen entnehmen:
Die Überlassung eines Dienstwagens an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich privat nutzt, zu einem lohnsteuerlichen Vorteil. Ob der Arbeitnehmer den Anscheinsbeweis widerlegen kann, dass er den Dienstwagen, der ihm zu privaten Zwecken zur Verfügung steht, auch tatsächlich privat genutzt hat, spielt daher keine Rolle. Der steuerpflichtige Vorteil besteht nämlich nicht erst in der tatsächlichen Privatnutzung, sondern schon in der Möglichkeit zur Privatnutzung des Dienstwagens.
Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Über die Frage, ob und falls ja, welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder zumindest konkludent auch zur privaten Nutzung überlassen wurde, muss gegebenenfalls das Finanzgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls entscheiden.
Das gilt auch bei angestellten Geschäftsführern, egal, ob es sich um Gesellschafter-Geschäftsführer oder Geschäftsführer ohne Gesellschafterstellung handelt. Auch für Geschäftsführer gelte die Unschuldsvermutung, meint der Bundesfinanzhof. Es lasse sich nämlich kein allgemeiner Erfahrungssatz feststellen, dass ein Privatnutzungsverbot für einen Geschäftsführer nur zum Schein ausgesprochen ist oder der (Allein-)Geschäftsführer ein Privatnutzungsverbot generell missachtet.
Nutzt ein Gesellschafter-Geschäftsführer den betrieblichen Pkw allerdings unbefugt privat, liegt kein Arbeitslohn vor, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bedeutet also, dass es zumindest im Lohnsteuerrecht keine Möglichkeit mehr gibt, die Steuerpflicht durch den Nachweis einer unterbliebenen Privatnutzung zu vermeiden, wenn die Privatnutzung zulässig ist. Für Selbstständige und Unternehmer, die keinen Arbeitnehmerstatus haben, gilt die neue Rechtsprechung nicht automatisch. Allerdings ist durchaus denkbar, dass die Finanzverwaltung versuchen wird, das Urteil auch hier anzuwenden und letztlich der Bundesfinanzhof wieder für Klarheit sorgen muss. In jedem Fall helfen klare Regelungen und Aufzeichnungen über die Nutzung betrieblicher Pkw, so lästig das im Einzelfall auch sein mag.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][qode_accordion_tab title=“ABZIEHBARKEIT VON PROZESSKOSTEN“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]Für die Zukunft sind Verfahrenskosten aus Zivil- und anderen Prozessen zwar nicht mehr abziehbar, bis einschließlich 2012 bleibt die Abziehbarkeit aber weiter umstritten.
Vor zwei Jahren hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses – unabhängig vom Anlass des Prozesses – als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass die Prozessführung ausreichende Aussicht auf Erfolg hatte und nicht mutwillig erscheint. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Prozesses zumindest ebenso wahrscheinlich sei wie der Misserfolg.
Auf dieses Urteil hat das Bundesfinanzministerium prompt mit einem Nichtanwendungserlass reagiert und die Berücksichtigung von Prozesskosten bis heute nicht anerkannt. Eine gesetzliche Regelung, die Prozesskosten explizit von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausschließt, wurde aber erst jetzt geschaffen. Ab 2013 sind daher Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerzahler Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Für bereits abgelaufene Jahre bleibt die steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten aber weiter umstritten. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen beispielsweise hat die Finanzämter noch einmal explizit angewiesen, Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Dagegen sind beim Bundesfinanzhof noch zahlreiche Verfahren anhängig, die sich mit der Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen befassen. Allein das Schreiben der Oberfinanzdirektion listet 11 Verfahren beim Bundesfinanzhof und eine ganze Reihe weiterer Verfahren bei Finanzgerichten auf.
Weil Einsprüche aufgrund der beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren zwangsläufig ruhen, ist derzeit die beste Strategie, die Kosten in der Steuererklärung für das Vorjahr erst einmal geltend zu machen, soweit die Steuererklärung noch nicht abgegeben wurde oder andernfalls Einspruch einzulegen, wenn der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. So sichern Sie sich die Möglichkeit, trotz der Widerspenstigkeit der Finanzverwaltung von einer möglichen positiven Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu profitieren.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][qode_accordion_tab title=“AMTSHILFERICHTLINIE-UMSETZUNGSGESETZ BRINGT VIELE ÄNDERUNGEN IM STEUERRECHT“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]Nach mehreren Anläufen ist das Jahressteuergesetz 2013 mit zahlreichen Änderungen im Steuerrecht jetzt als Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten.
Wenn je die Floskel von der „schweren Geburt“ auf ein Gesetz zugetroffen hat, dann ohne Zweifel auf das Jahressteuergesetz 2013, das nun unter neuem Namen als Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz das Licht der Welt erblickt hat. Genau genommen ist das nicht ganz korrekt, denn eine Reihe von Regelungen ist erst später in das Gesetz aufgenommen worden, und andere Änderungen – wie beispielsweise die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen – sind nun doch nicht mehr im Gesetz enthalten.
Nachdem Bundestag und Bundesrat das Gesetz noch kurz vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet haben, ist es inzwischen auch in Kraft getreten. Vor allem bei der Einkommensteuer gibt es viele Änderungen, die rückwirkend für das gesamte Jahr 2013 gelten. Hier ist ein Überblick über die wichtigen Änderungen.
Elektro-Dienstwagen: Der höhere Preis von Elektroautos liegt vor allem an den teuren Batterien. Die sollen deshalb vom Listenpreis des Elektroautos abgezogen werden und erhöhen damit weder bei der 1 %-Regelung noch bei der Führung eines Fahrtenbuchs den zu versteuernden Betrag. Gelten soll der Steuervorteil für alle Elektroautos im Sinne des Kfz-Steuergesetzes, die bereits im Betriebsvermögen sind oder bis zum 31. Dezember 2022 angeschafft werden.
Pauschalsteuer auf Datenverarbeitungsgeräte: Für den geldwerten Vorteil aus der kostenlosen oder verbilligten Übereignung von PCs an Arbeitnehmer gilt eine pauschale Lohnsteuer von 25 %. Ab diesem Jahr gilt diese Regelung für alle Datenverarbeitungsgeräte, also auch für Smartphones, Tablets etc.
Lohnsteuer-Nachschau: Die Finanzämter haben ab sofort auch außerhalb von Kontrollen der Zollbehörden das Recht, eine Lohnsteuer-Nachschau durchzuführen. Im Gegensatz zur Lohnsteuer-Außenprüfung, die es auch weiterhin geben wird, kann die Lohnsteuer-Nachschau ohne vorherige Ankündigung erfolgen. Arbeitgeber müssen aber vorerst nicht eine neue Welle von Kontrollen fürchten, denn in erster Linie soll die Änderung eine sichere Rechtsgrundlage für die Beteiligung von Lohnsteuer-Außenprüfern an den Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung schaffen.
Fremdvergleichsgrundsatz: Im Außensteuergesetz wird der Fremdvergleichsgrundsatz nach dem OECD-Musterabkommen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen, auf internationale Betriebsstättenfälle ausgeweitet. Außerdem werden ab 2013 auch grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen von Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften von der Vorschrift erfasst.
Investitionsabzugsbetrag: Wenn die geplante Investition, für die ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, doch nicht erfolgt, war bisher nicht klar, nach welcher Vorschrift sich die Zinsberechnung für die nachträglich fällige Steuer richtet. Ab 2013 ist nun explizit geregelt, dass die Aufgabe der Investitionsabsicht kein rückwirkendes Ereignis ist. Damit beginnt die Verzinsung bereits 15 Monate nach Ablauf des ursprünglichen Abzugsjahres und nicht erst 15 Monate nach Ende des Jahres, in dem der Investitionsplan aufgegeben wurde.
Hybride Finanzierungen: Hybride Finanzierungen, die in einem Staat als Fremdkapital und in einem anderen Staat als Eigenkapital gelten, werden gerne zur Generierung von unbesteuerten weißen Einkünften genutzt. Um dies zu vermeiden, werden Zahlungen, die nach deutscher Einordnung als Dividenden gelten, ab 2014 nur noch dann freigestellt, wenn sie im Quellenstaat nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind.
„Goldfinger“-Modell: Das „Goldfinger“-Steuergestaltungsmodell ist zukünftig nicht mehr möglich. Dabei wird der negative Progressionsvorbehalt für Verluste im Ausland durch die Gründung einer Edelmetallhandelsgesellschaft ausgenutzt, die Gold ankauft und später wieder steuerfrei verkauft. Betroffen sind alle Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nach dem 28. Februar 2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.
Ausländische Gesellschafter: Bei Personengesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern wird die Zuordnung von Sondervergütungen an diesen Gesellschafter zum Unternehmensgewinn geregelt. Damit soll trotz eines anderslautenden Urteils des Bundesfinanzhofs die Erhebung der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer auf diese Sondervergütungen in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen weiterhin möglich bleiben.
Veräußerungsgewinne nach Wegzug: Eine Änderung ermöglicht die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Unternehmensbeteiligungen, wenn der Gesellschafter ins Ausland verzogen ist und beim Wegzug auf die Besteuerung verzichtet wurde. Das ist eine Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs, das der bisher einvernehmlichen Rechtsauffassung widersprach. Die Änderung gilt für Veräußerungen und Entnahmen ab dem 30. Juni 2013 sowie für laufende Einkünfte in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen.
Hybride Gesellschaften: Wird der Gläubiger von grenzüberschreitenden Kapitalerträgen wegen seiner hybriden Gesellschaftsform im Quellenstaat und Ansässigkeitsstaat steuerlich unterschiedlich beurteilt, steht der Erstattungsanspruch für den Steuerabzug aus Zahlungen ab dem 30. Juni 2013 nur der Person zu, der die Erträge im Ansässigkeitsstaat zugerechnet werden.
Wertpapierleihe: Für nach dem 31. Dezember 2013 überlassene Anteile gelten die steuerlichen Grundsätze der Wertpapierleihe auch für Personengesellschaften als Verleiher. Außerdem gilt in allen noch offenen Fällen, dass zu den Einnahmen aus der Wertpapierleihe auch die Entgelte gehören, die der Entleiher für die Weiterverleihung der Wertpapiere erhält.
Verlustverrechnungsbeschränkung: Während bei der Übernahme einer Verlustgesellschaft die Verlustvorträge untergehen, konnte eine Verlustgesellschaft, die eine Gewinngesellschaft übernimmt, bisher ihre Verluste mit den Gewinnen der übernommenen Gesellschaft verrechnen. Um die daraus in letzter Zeit genutzten Gestaltungsmodelle zu verhindern, kann die übernehmende Verlustgesellschaft künftig ihre Verluste innerhalb des maximal achtmonatigen Rückwirkungszeitraums einer Umwandlung nicht mehr mit den Gewinnen der übernommenen Gesellschaft verrechnen. Betroffen sind alle Umwandlungen und Einbringungen nach dem 6. Juni 2013.
Solaranlagenbetreiber: Für Windkraftanlagenbetreiber gilt statt der Arbeitslöhne ein anderer Maßstab für die Zerlegung der Gewerbesteuer. Diese Regelung wird ab 2014 auch auf die Betreiber von Solaranlagen ausgeweitet, wobei bis 2023 nur Neuanlagen von der Änderung betroffen sind.
RETT-Blocker: Die Umgehung der Grunderwerbsteuer durch sogenannte RETT-Blocker wird durch einen neuen Steuertatbestand verhindert. Für Käufe nach dem 6. Juni 2013 fällt daher die Steuer auch bei einer wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 95 % an einer grundstückshaltenden Gesellschaft an.
Umstrukturierungen: Mit dem Ziel, Umstrukturierungen in einem Konzern zu erleichtern, fällt neben Umwandlungsvorgängen nun auch für Einbringungen sowie andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage nach dem 6. Juni 2013 keine Grunderwerbsteuer mehr an.
Auskunfts- und Vorlageverlangen: Als Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs sind Vorlageverlangen jetzt mit dem Auskunftsverlangen gleichgestellt. Der Bundesfinanzhof hatte nämlich entschieden, dass eine Finanzbehörde erst dann Unterlagen anfordern kann, wenn die zuvor verlangte Auskunft nicht oder nicht ausreichend erteilt wurde. Zukünftig können die Finanzbehörden direkt die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne vorher ein Auskunftsersuchen abwarten zu müssen.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][qode_accordion_tab title=“UMSATZSTEUERLICHE ÄNDERUNGEN DURCH DAS AMTSHILFERICHTLINIE-UMSETZUNGSGESETZ“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]Allein im Umsatzsteuerrecht gibt es zahlreiche Änderungen durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, die fast alle Unternehmen in der einen oder anderen Weise betreffen.
Im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz sind viele Änderungen des Umsatzsteuergesetzes enthalten, die vor allem auf die Anpassung an geändertes EU-Recht zurückgehen. Auch wenn die Änderungen in erster Linie bestimmte Branchen sowie allgemein grenzüberschreitende Umsätze betreffen, sind von den Änderungen potenziell alle Unternehmen betroffen, die steuerpflichtige Umsätze ausführen. Das liegt an der Umsetzung der EU-Rechnungsstellungsrichtlinie, die neue Pflichtangaben für Rechnungen vorsieht.
Rechnungsangaben: Die EU-Rechnungsstellungsrichtlinie erweitert den Katalog der Angaben, die in einer Rechnung erforderlich sind. Das betrifft insbesondere die Notwendigkeit, eine Gutschrift explizit mit der Angabe „Gutschrift“ zu versehen sowie bei einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ in die Rechnung aufzunehmen. Auch für Reiseleistungen und Umsätze, die der Differenzbesteuerung unterliegen, sind zusätzliche Angaben jetzt Pflicht. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen muss die Rechnung mit Angabe der UStIdNr beider Vertragsparteien nun spätestens bis zum 15. des Folgemonats der Umsatzausführung erstellt werden. Alle diese Änderungen sind am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft getreten und damit seit dem 30. Juni 2013 zwingend vorgeschrieben.
Rechnungsstellung: Das maßgebliche Recht für die Ausstellung einer Rechnung richtet sich ab dem 30. Juni 2013 nach den Vorschriften des EU-Mitgliedstaates, in dem der Umsatz ausgeführt wird. Hat der Unternehmer keinen Sitz und keine feste Niederlassung, gilt das Recht Staates, in dem der Unternehmer Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Kunstgegenstände: Mit verschiedenen Änderungen wird die im Umsatzsteuergesetz enthaltene Steuerermäßigung für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke auf das unionsrechtlich zulässige Maß beschränkt. Die Änderungen schließen insbesondere die Lieferungen von Sammlungsstücken sowie die Vermietung von Sammlungsstücken und Kunstgegenständen von der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes aus. Diese Umsätze unterliegen ab dem 1. Januar 2014 dem Regelsteuersatz.
Leistungsort: Bei Leistungen an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig sind und Leistungen an ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen eine UStIdNr erteilt worden ist, richtet sich der umsatzsteuerliche Leistungsort ab dem 30. Juni 2013 insgesamt nach ihrem Sitz, soweit keine andere Ortsregelung vorgeht. Etwas anderes gilt nur, wenn der Bezug ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters erfolgt, denn dann bestimmt sich der Leistungsort nach dem Sitz des leistenden Unternehmers.
Vermietung von Beförderungsmitteln: Noch eine Änderung beim Leistungsort betrifft die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer. Leistungsort ist hier in der Regel der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Eine Ausnahme gilt bei der Vermietung von Sportbooten, für die die Leistung an dem Ort als ausgeführt gilt, an dem das Boot tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, sofern der Vermieter dort auch eine Betriebsstätte hat. Wie viele andere Änderungen im Umsatzsteuerrecht ist diese Änderung auch am 30. Juni 2013 in Kraft getreten.
Umsatzsteuerbefreiung: Verschiedene Befreiungen von der Umsatzsteuer sind erweitert oder angepasst worden. Zu den steuerfreien Heilbehandlungen zählen jetzt auch infektionshygienische Leistungen und Leistungen durch Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge zur hausarztzentrierten und besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung bestehen. Bei steuerfreien Betreuungs- und Pflegeleistungen wird die Sozialgrenze von 40 % auf 25 % reduziert, und Einrichtungen, denen die rechtliche Betreuung durch Betreuungsbeschluss übertragen wurde, sind ebenfalls steuerbefreit. Ebenfalls steuerfrei sind die Leistungen von Einrichtungen, die als Vormünder oder als Ergänzungspfleger bestellt worden sind. Bei den steuerfreien Umsätzen der Blinden zählt künftig neben dem Ehegatten auch der eingetragene Lebenspartner nicht mehr als Arbeitnehmer. Schließlich sind nun auch Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen für kulturelle Einrichtungen von Gebietskörperschaften steuerfrei. Eine kleine Einschränkung gibt es dagegen bei den Vorumsätzen in der Luftfahrt. Alle diese Änderungen treten zum 1. Juli 2013 in Kraft.
Ausländischer Unternehmer: Die Definition eines ausländischen Unternehmers wird so geändert, dass sie auch Unternehmer umfasst, die zwar ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, aber deren Unternehmenssitz, Ort der Geschäftsleitung oder Betriebsstätte sich im Ausland befindet. Analog gelten Unternehmer mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der EU als Drittlandsunternehmer, wenn sich Unternehmenssitz, Ort der Geschäftsleitung oder Betriebsstätte außerhalb der EU befinden. Umgekehrt gilt ein Unternehmer mit Betriebsstätte im Inland für einen Umsatz als ausländischer Unternehmer, wenn die inländische Betriebsstätte an diesem Umsatz nicht beteiligt ist. Die Regelung gilt ab dem 30. Juni 2013.
Vorsteuerabzug: Für einen fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerb, bei dem lediglich eine deutsche UStIdNr verwendet wird, ist kein Vorsteuerabzug mehr möglich. Der Gegenstand, für den der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, muss sich also am Ende der Beförderung oder Versendung in Deutschland befinden. Das gilt für Umsätze ab dem 30. Juni 2013.
Einfuhrumsatzsteuer: Künftig kann die Einfuhrumsatzsteuer bereits mit ihrer Entstehung als Vorsteuer abgezogen werden. Bisher war nur die bereits bezahlte Einfuhrumsatzsteuer abziehbar. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es jetzt also nicht mehr an. Diese Änderung gilt ab dem 30. Juni 2013.
Reverse-Charge-Verfahren: Unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fällt künftig auch die Lieferung von Erdgas und Elektrizität durch Wiederverkäufer. Solaranlagenbetreiber sind davon jedoch in der Regel nicht betroffen. Dagegen schuldet zukünftig wieder grundsätzlich der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer für die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen. Die Ausnahmeregelung für Taxen wird also auf jede landgebundene Personenbeförderung ausgeweitet. Während für die erste Änderung das Inkrafttreten aufgrund fehlender EU-Genehmigungen noch nicht feststeht, gilt die Änderung bei der Personenbeförderung ab dem 1. Oktober 2013.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][qode_accordion_tab title=“MINI-UNTERNEHMENSTEUERREFORM IST UMGESETZT“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]Neben der Vereinfachung des Reiskostenrechts setzt das entsprechende Änderungsgesetz auch eine Mini-Unternehmensteuerreform um.
Neben vielen Änderungen und Vereinfachungen im Reisekostenrecht enthält das „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“, auch zwei deutliche Verbesserungen bei der Besteuerung von Unternehmen. Auf Druck der Opposition wurde zudem eine Regelung zur Nichtberücksichtigung negativer Einkünfte im Ausland in das Gesetz aufgenommen. Folgende Änderungen stehen an:
Verlustrücktrag: Der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag wird von derzeit 511.500 Euro auf 1 Mio. Euro bzw. von 1.023.000 Euro auf 2 Mio. Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten angehoben. Dies entspricht einem Vorschlag aus dem Grünbuch der Deutsch-Französischen Zusammenarbeit, weil dadurch eine Angleichung zwischen deutschem und französischem Steuerrecht erreicht wird. Diese Änderung gilt erstmals für Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte für das Jahr 2013 nicht ausgeglichen werden konnten.
Organschaft: Bei der ertragsteuerlichen Organschaft wird die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung der Organschaft erleichtert, ohne die Bindung an das Handelsrecht aufzugeben. So wird die ertragsteuerliche Organschaft an Vorgaben der EU- Kommission und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepasst. Dabei wird die bereits bestehende Praxis, nach der Gesellschaften aus EU/EWR-Staaten mit Verwaltungssitz im Inland Organgesellschaft sein können, gesetzlich umgesetzt.
Gewinnabführungsverträge: Fehlerhafte Bilanzansätze, die auf die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags durchschlagen, sowie formelle Fehler des Gewinnabführungsvertrags hinsichtlich der Vereinbarungen zur Verlustübernahme können künftig nachträglich korrigiert werden und führen nicht mehr unweigerlich zu einem Wegfall der Organschaft. Für die Zukunft wird zudem klar geregelt, dass Gesellschaften, die nicht unter das Aktiengesetz fallen (insbesondere GmbHs), die Verlustübernahmeverpflichtung durch einen dynamischen Verweis auf die Regelung des § 302 AktG im Gewinnabführungsvertrag vereinbaren müssen. Diese Regelung sowie die Einführung eines Feststellungsverfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung insbesondere des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft sollen mehr Rechtssicherheit schaffen und mit Ausnahme des neuen Feststellungsverfahrens schon in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen greifen. Das Feststellungsverfahren gilt für Feststellungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen.
Auslandsverluste: Die negativen Einkünfte des Organträgers oder einer Organgesellschaft bleiben bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person bereits berücksichtigt werden. Damit soll ausgeschlossen werden, dass Verluste des Organträgers mehrfach berücksichtigt werden können. Diese auf Druck der Opposition vorgenommene Änderung soll in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen gelten, steht aber bereits in der Kritik und wird sicher noch Gegenstand vieler Verfahren vor den Finanzgerichten sein.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][qode_accordion_tab title=“VEREINFACHUNG DES REISEKOSTENRECHTS AB 2014″ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]Mit dem kommenden Jahreswechsel wird das steuerliche Reisekostenrecht in einigen Punkten vereinfacht und an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepasst.
Zum 1. Januar 2014 tritt eine grundlegende Reform des steuerlichen Reisekostenrechts in Kraft, die an vielen Stellen eine Vereinfachung bringt. Mehrheitlich sind die Änderungen auch mit einer Erleichterung für die Betroffenen Steuerzahler verbunden, aber ganz ohne verschärfende Änderungen kommt auch diese Reform nicht aus. Immerhin haben sich Bundestag und Bundesrat rechtzeitig für eine sorgfältige Vorbereitung der Reform auf das „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ einigen können. Darin sind folgende Änderungen des Reisekostenrechts enthalten:
Arbeitsstätte: Für die Fahrt zur regelmäßigen Arbeitsstätte gilt die Entfernungspauschale, während beim Besuch anderer Arbeitsstätten die vollen Fahrtkosten steuerlich anerkannt werden. Nachdem der Bundesfinanzhof inzwischen mehrfach entschieden hat, dass ein Arbeitnehmer nur maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte je Dienstverhältnis haben kann, wird die gesetzliche Regelung zur Arbeitsstätte entsprechend geändert. Statt dem Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ wird im Gesetz künftig der Begriff „erste Arbeitsstätte“ stehen. Bei mehreren Tätigkeitsstätten kann der Arbeitgeber festlegen, welches die erste Tätigkeitsstätte ist. Hilfsweise richtet sich die Entscheidung nach objektiven Kriterien oder der Entfernung zur Wohnung des Arbeitnehmers. In erster Linie beseitigt diese Änderung in Zweifelsfällen das Potenzial für einen Streit mit dem Finanzamt, weil sie recht klar gefasst ist. Allerdings bedeutet die Änderung in einigen Fällen auch eine Verschlechterung gegenüber der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, denn eine Tätigkeitsstätte kann sich nach der Änderung als „erste Tätigkeitsstätte“ qualifizieren, auch wenn sie aktuell nicht als „regelmäßige Tätigkeitsstätte“ gelten würde. Das gilt zum Beispiel für ein Studium oder eine Aus- und Weiterbildung, denn eine Universität oder andere Bildungseinrichtung sieht der Bundesfinanzhof ausdrücklich nicht als regelmäßige Arbeitsstätte an, während sie nach der neuen Regelung explizit als erste Tätigkeitsstätte gilt.
Verpflegungsmehraufwendungen: Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen richten sich nach der Dauer der Abwesenheit. Hier werden die Mindestabwesenheitszeiten verringert und statt der bisherigen dreistufigen Staffelung wird eine zweistufige Staffelung eingeführt. Zum Beispiel gibt es bislang eine Pauschale von 6 Euro bei Abwesenheiten zwischen 8 und 14 Stunden und eine Pauschale von 12 Euro bei Abwesenheiten zwischen 14 und 24 Stunden. Zukünftig fällt die niedrigste Pauschale von 6 Euro weg, sodass schon ab 8 Stunden Abwesenheit die Pauschale von 12 Euro gilt. Die Pauschale von 24 Euro für einen vollen Kalendertag bleibt unverändert, aber für den An- oder Abreisetag können bei einer auswärtigen Übernachtung zukünftig unabhängig von der tatsächlichen Abwesenheitsdauer an diesem Tag grundsätzlich 12 Euro angesetzt werden. Erstattet der Arbeitgeber anlässlich einer auswärtigen Tätigkeit die Verpflegungsmehraufwendungen, kann er die Pauschalen auch verdoppeln und die zusätzliche Erstattung mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % versteuern. Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, werden die Pauschalen entsprechend gekürzt, und zwar für ein Frühstück um 20 % und für ein Mittag- oder Abendessen um jeweils 40 %. Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern die Kürzung entsprechend.
Mahlzeiten: Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während einer Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit zur Verfügung, ist für diese Mahlzeit künftig der amtliche Sachbezugswert anzusetzen, sofern der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Besteuerung mit dem Sachbezugswert entfällt natürlich, wenn der Arbeitnehmer für diese auswärtige Tätigkeit eine Pauschale für Verpflegungsmehraufwand beanspruchen könnte, da dann stattdessen diese Pauschale entsprechend gekürzt wird. Diese Vereinfachung gilt allerdings nicht für so genannte Belohnungsessen. Dazu zählen nach der neuen gesetzlichen Festlegung alle Mahlzeiten, deren Preis 60 Euro übersteigt. Auch Arbeitsessen fallen nicht unter diese Regelung, weil sie im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und damit die Mahlzeit nicht als geldwerter Vorteil gilt.
Doppelte Haushaltsführung: Für die Zweitwohnung kommt es bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland zukünftig nicht mehr darauf an, ob die Mietkosten notwendig und angemessen sind, womit die aufwendige Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete überflüssig wird. Auch die Größe der Wohnung spielt dann keine Rolle mehr. Stattdessen können zukünftig für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 Euro im Monat. Dieser Betrag umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen. Das Vorliegen eines eigenen Hausstands in der Hauptwohnung erfordert zukünftig neben dem Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht oder als Mieter auch eine angemessene finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Für das Vorliegen eines eigenen Hausstands genügt es also nicht, wenn der Arbeitnehmer im Haushalt seiner Eltern ein oder mehrere Zimmer bewohnt oder wenn dem Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Darüber hinaus muss die Nutzung einer Zweitunterkunft oder -wohnung aus beruflichen Gründen erforderlich sein. Davon geht das Gesetz unter anderem aus, wenn der Weg von der Zweitunterkunft oder -wohnung zur neuen ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung (Mittelpunkt der Lebensinteressen) und der neuen ersten Tätigkeitsstätte beträgt.
Berufliche Unterkunftskosten: Beruflich veranlasste Unterkunftskosten im Rahmen einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte sind zukünftig für bis zu 48 Monate unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig. Nach diesem Zeitraum werden sie nur noch bis zur Höhe der vergleichbaren Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten berücksichtigt. Um neue Abgrenzungsprobleme von vornherein zu vermeiden, wird gleich typisierend festgelegt, dass eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an ein und derselben Tätigkeitsstätte von 6 Monaten zu einem Neubeginn dieses 48-Monats-Zeitraums führt. Aus welchem Grund (Krankheit, Urlaub, Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte etc.) die Tätigkeit unterbrochen wird, ist dabei unerheblich. Nutzt der Arbeitnehmer eine Unterkunft zusammen mit anderen Personen, die zu seinem Arbeitgeber in keinem Dienstverhältnis stehen, ist nur der auf den Arbeitnehmer entfallende Anteil beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar. Bei Nutzung eines Mehrbettzimmers können der Einfachheit halber die Aufwendungen angesetzt werden, die bei Inanspruchnahme eines Einzelzimmers im selben Haus entstanden wären.
Den Arbeitgebern bleibt nun bis zum Jahreswechsel Zeit, ihre Reisekostenabrechnung an die neuen Regeln anzupassen, was in den meisten Fällen mit einer Vereinfachung verbunden sein dürfte. Außerdem ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zumindest die vorgesehene Änderung beim Arbeitsstättenbegriff in ähnlicher Form schon jetzt anwendbar, auch wenn es derzeit noch nicht auf eine „erste Tätigkeitsstätte“ ankommt.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][qode_accordion_tab title=“SPLITTINGTARIF FÜR EINGETRAGENE LEBENSPARTNER“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]Nachdem das Bundesverfassungsgericht die rückwirkende Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten beim Steuertarif verfügt hat, hat der Bundestag bereits eine entsprechende Gesetzesänderung beschlossen.
Im Mai hat das Bundesverfassungsgericht sein lange erwartetes Urteil zum Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner gesprochen. Das Gericht stuft nicht nur die Ungleichbehandlung von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern als verfassungswidrig ein, sondern verlangt auch eine rückwirkende Beseitigung dieses verfassungswidrigen Zustands. Außerdem haben die Richter zwischen den Zeilen durchblicken lassen, dass der Gesetzgeber gut beraten wäre, die übrigen verbliebenen Ungleichbehandlungen von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern auch zu beseitigen.
Die erste Reaktion aus der Finanzverwaltung auf das Verfassungsgerichtsurteil kam von der Oberfinanzdirektion Münster, die ihre Finanzämter angewiesen hat, Anträge auf Zusammenveranlagung ab sofort nicht mehr abzulehnen, ansonsten aber bis zu einer abschließenden Regelung um Geduld bittet. Diese abschließende Regelung hat der Bundestag inzwischen auf den Weg gebracht: Mit großer Mehrheit hat der Bundestag nämlich am 27. Juni 2013 ein entsprechendes Änderungsgesetz verabschiedet. Jetzt muss nur noch der Bundesrat dem Gesetz zustimmen und wird dies voraussichtlich in seiner Sitzung am 5. Juli 2013 auch tun.
Noch ist die volle steuerliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartner aber nicht vollendet. Das neue Gesetz führt nur zu einer Gleichstellung bei der Einkommensteuer in allen noch offenen Fällen. Änderungen der Abgabenordnung, des Wohnungsbau-Prämiengesetzes, des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes und anderer Gesetze mit steuerlichem Bezug sind bisher nicht geplant, auch wenn der Bundesrat dies bereit gefordert hatte.
Immerhin ist die längst überfällige steuerliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartner bei der Grunderwerbsteuer mittlerweile Gesetz. Hier hatte das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber schon vor längerem zu einer Korrektur verpflichtet, aber die entsprechende Änderung war Teil des Jahressteuergesetzes 2013, das sich wegen des Streits um die steuerliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartner um ein halbes Jahr verzögert hat.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][qode_accordion_tab title=“UMSATZSTEUER ALS REGELMÄSSIG WIEDERKEHRENDE ZAHLUNG“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]Die Finanzverwaltung äußert sich zur Handhabung der Umsatzsteuer als regelmäßig wiederkehrende Zahlung.
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gibt es eine Besonderheit für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben. Hier gelten nämlich auch die Zahlungen kurz vor Beginn oder kurz nach Ende des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr geflossen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umfasst das einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen vor Beginn und nach Ende des Kalenderjahres. Damit kommt auch die Zahlung oder Erstattung zur Umsatzsteuervoranmeldung, die bis zum 10. Januar fällig ist, als regelmäßig wiederkehrende Zahlung in Frage. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat erklärt, welche Regeln dabei zu beachten sind.
Fälligkeitsverschiebung: Ist eine Umsatzsteuervorauszahlung an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag fällig, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag. In solchen Fällen kann die Zahlung erst im Jahr der tatsächlichen Zahlung als Betriebsausgabe erfasst werden, da die Fälligkeit nicht mehr innerhalb des 10-Tage-Zeitraums liegt.
Überweisung: Der Abfluss erfolgt spätestens mit der Belastung des Kontos. Der Abfluss kann aber auch schon mit Eingang des Überweisungsauftrags bei der Bank erfolgen, da der Unternehmer von da ab keine Verfügungsmacht mehr über den weiteren Verlauf hat. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Konto die nötige Deckung aufweist. Bei Erstattungen erfolgt der Zufluss im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Bankkonto.
Scheck: Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Übergabe des Schecks. Voraussetzung ist lediglich, dass die Einlösung und Auszahlung bei sofortiger Vorlage des Schecks nicht eingeschränkt sind.
Lastschrifteinzug: Bei einer Einzugsermächtigung für das Finanzamt gilt die Zahlung als bereits am Fälligkeitstag abgeflossen, wenn die Voranmeldung fristgerecht eingereicht wird und das Konto eine entsprechende Deckung aufweist. Wann die Abbuchung tatsächlich erfolgt, spielt dann keine Rolle. Bei einer Erstattung erfolgt der Zufluss trotzdem erst mit der Gutschrift.
Umbuchung: Eine Umbuchung ist eine Aufrechnung, bei der Abfluss und Zufluss erst mit dem Wirksamwerden der Aufrechnungserklärung erfolgen. Weil dies eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, wird sie mit der Zustellung an den Steuerzahler wirksam. Die zivilrechtliche Rückwirkung der Aufrechnung auf den Aufrechnungszeitpunkt hat darauf keinen Einfluss.
Zustimmungsfälle: Ein angemeldeter, aber zustimmungsbedürftiger Steuererstattungsanspruch wird erst mit Bekanntgabe der Zustimmung fällig, was in der Regel konkludent durch die Gutschrift erfolgt. Maßgeblich ist also das Datum der Gutschrift, sofern nicht eine explizite Zustimmungsmitteilung erfolgt.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][qode_accordion_tab title=“ERLEICHTERUNGEN UND HILFEN FÜR HOCHWASSEROPFER“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]Auf das neueste Jahrhunderthochwasser haben der Fiskus, die Krankenkassen und andere Institutionen mit zahlreichen Hilfsmaßnahmen und Erleichterungen für die Betroffenen reagiert.
Darf man Jahrhundertfluten wirklich so nennen, wenn sie alle paar Jahre über das Land rollen? Schließlich mussten wir in den letzten Wochen schon die dritte Jahrhundertflut seit der Jahrtausendwende verzeichnen. Diesmal stellten die Pegelstände vielerorts tatsächlich historische Höchststände in den Schatten. Wo die Dämme hielten kamen die Anwohner meist glimpflich davon, doch an den massiven Schäden in anderen Regionen ändert das nichts.
Für die Opfer des jüngsten Hochwassers haben Bund und Länder mittlerweile eine ganze Reihe von Hilfsmaßnahmen beschlossen. Daneben können sich die Betroffenen auch auf die ohnehin im Steuerrecht vorgesehenen Erleichterungen für solche Fälle berufen, unabhängig davon, ob sie nun nur einzelne Wasserschäden zu verbuchen haben oder vor den Trümmern ihrer Existenz stehen. Hier ist ein Überblick über die bereits verfügbaren Hilfsmaßnahmen. Je nach Bundesland und der weiteren Entwicklung der Lage stehen zusätzlich zu den folgenden Hilfen und Maßnahmen noch weitere Möglichkeiten zur Verfügung. Über die Anspruchsvoraussetzungen und weitere Details informieren auch die Finanzämter und die zuständigen kommunalen Behörden vor Ort.
Billigkeitsregelungen: Anträge auf Stundung der Steuer oder auf Anpassung der Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer werden vorerst bis zum 30. September 2013 erleichtert genehmigt. Auf Stundungszinsen verzichtet das Finanzamt bei den Betroffenen in der Regel. Innerhalb dieser Frist sieht der Fiskus auch von Vollstreckungen aller rückständigen oder fällig werdenden Steuern ab.
Außergewöhnliche Belastungen: Geschädigte können die Kosten für die Beseitigung von Schäden an einer selbstgenutzten Wohnung und für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastung geltend machen, soweit keine Versicherung für die Schäden aufkommt. Die Finanzämter können den Steuerabzug nicht mit dem Hinweis auf eine fehlende Hausrat- oder Elementarversicherung verweigern. Wer nicht bis zur Einkommensteuererklärung warten will, kann beim Finanzamt einen Antrag auf die Gewährung eines Lohnsteuerfreibetrags für die außergewöhnliche Belastung stellen.
Sonderabschreibungen und Rücklagen: Beim Wiederaufbau ganz oder teilweise zerstörter Gebäude sowie bei der Wiederbeschaffung beweglicher Anlagegüter sind auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren neben der normalen Abschreibung erhebliche Sonderabschreibungen möglich. Insgesamt können für Immobilien bis zu 30 % und für bewegliche Wirtschaftsgüter bis zu 50 % der Kosten zusätzlich abgeschrieben werden. In begründeten Ausnahmefällen ist auch bereits eine Rücklagenbildung in vergleichbarer Höhe zulässig, wenn die Ersatzherstellung oder -beschaffung nicht sofort möglich oder finanzierbar ist. Die Sonderabschreibungen und Rücklagen können nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die vor dem 1. Januar 2017 angeschafft oder hergestellt werden. Außerdem ist die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und Bildung von steuerfreien Rücklagen grundsätzlich auf insgesamt 600.000 Euro und jährlich auf 200.000 Euro begrenzt.
Immobilien: Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden werden ohne nähere Prüfung bis 2016 als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand anerkannt. Das gilt bei Gebäuden nur, wenn die Aufwendungen 45.000 Euro nicht übersteigen. Entscheidend sind die gesamten Kosten, auch wenn ein Teil durch Entschädigungen gedeckt wird. Voraussetzung ist außerdem, dass für den Schaden keine Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung erfolgt. Die Regelung gilt sowohl für Betriebsgebäude als auch für vermietete Wohngebäude. Vermieter und Unternehmer mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung können die Aufwendungen gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilen.
KfW-Hilfsprogramm: Für die Geschädigten stehen viele Hilfsprogramme bereit. So hat das Bundeswirtschaftsministerium ein 10-Punkte-Programm für den Wiederaufbau aufgelegt, das insbesondere Darlehen und Hilfen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vorsieht. Dazu werden Kreditprogramme der KfW für hochwassergeschädigte Unternehmen (KfW-Unternehmerkredit, ERP-Gründerkredit), für Privatpersonen (KfW-Wohneigentumsprogramm) und für Kommunen (Investitionskredit Kommunen) geöffnet und mit einem Sonderzins von 1 % angeboten. Gleichzeitig soll die Vergabe von KfW-Unternehmerkrediten soweit möglich durch eine Haftungsfreistellung der Hausbanken erleichtert werden. Zins und Tilgung für laufende KfW-Kredite werden auf Antrag der Hausbanken vorübergehend gestundet.
Sozialversicherungsbeiträge: Laut einer Empfehlung des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenkassen können betroffene Arbeitgeber und freiwillig Versicherte bei den Krankenkassen grundsätzlich eine Stundung der Beiträge beantragen. Stundungszinsen werden dafür nicht berechnet. Auch auf Säumniszuschläge und Mahngebühren verzichten die Einzugsstellen bei den Betroffenen. Dafür müssen Sie die Krankenkasse rechtzeitig informieren, dass die Beiträge aufgrund des Hochwassers nicht pünktlich gezahlt werden können. Ein nachträglicher Erlass kommt auch in Frage, ist aber mit mehr Aufwand verbunden.
Kurzarbeit: Betriebe, die von hochwasserbedingten Arbeitsausfällen betroffen sind, können für ihre Beschäftigten und Auszubildenden Kurzarbeitergeld beantragen. Außerdem werden Unternehmen, die von der Flut unmittelbar betroffen sind und in Kurzarbeit gehen müssen, nun zusätzlich komplett von den Sozialversicherungsbeiträgen entlastet. Die Übernahme erfolgt für längstens drei Monate im Zeitraum Juni bis Dezember 2013. Um Kurzarbeitergeld zu erhalten und Sozialversicherungsbeiträge erstattet zu bekommen, muss der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit am Sitz des Betriebes schriftlich angezeigt werden. Die Leistungen werden von dem Monat an erstattet, in dem die Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.
Beihilfen des Arbeitgebers: Arbeitgeber können ihre Angestellten mit Beihilfen bis zu 600 Euro jährlich steuerfrei unterstützen. In Notfällen wie einem Hochwasser gehören auch Beihilfen über 600 Euro nicht zum steuerlichen Arbeitslohn. Diese Regelung gilt ebenfalls für Zinsvorteile oder Zinszuschüsse. Darlehen, die zur Beseitigung von Hochwasserschäden aufgenommen wurden, sind während der gesamten Laufzeit steuerfrei, wenn die Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigen. Steuerfreie Leistungen sind aber im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Spendenbescheinigungen: Für den Nachweis von Spenden, die bis zum 30. September 2013 auf ein Sonderkonto für die Hochwasserhilfe eingezahlt werden, genügt der Einzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (Kontoauszug).
Zuwendungen an Geschäftspartner: Wendet ein Unternehmer seinen vom Hochwasser unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Auch Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an andere durch das Hochwasser unmittelbar geschädigte Betriebe sind als Betriebsausgaben abziehbar, ohne dass die 35 Euro-Grenze für Geschenke zu beachten ist.
Arbeitslohnspenden: Verzichten Arbeitnehmer zugunsten der Flutopfer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens, sind diese Lohnteile steuer- und sozialabgabenfrei, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Die Arbeitslohnspende darf dann aber nicht als Spende in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Landwirte: Bei Landwirten, deren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt wird, kann die Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit durch die Hochwasserschäden Ertragsausfälle eingetreten sind.
Grund- und Gewerbesteuererlass: Für betroffene Immobilienbesitzer kommt möglicherweise ein (Teil-) Erlass der Grundsteuer in Frage. Auch bei der Gewerbesteuer ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Erlass möglich. Ansprechpartner ist in beiden Fällen die jeweilige Gemeinde.
Buchführungsunterlagen: Sind durch das Hochwasser Buchführungsunterlagen vernichtet worden oder verloren gegangen, werden daraus steuerlich keine negativen Folgerungen gezogen.
Hartz IV: Soforthilfen zur Schadensbeseitigung werden nicht auf das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) angerechnet. Wurde durch die Flut Hausrat zerstört, können die Jobcenter die Kosten für die erneute (Erst-) Ausstattung der Wohnung übernehmen, wenn weder Versicherungen noch andere Hilfsprogramme dafür zahlen. Auch bei der Meldepflicht gibt es Ausnahmen, denn während einer Helfertätigkeit bestehen keine Meldepflicht und kein Zwang, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen. Ist die Wahrnehmung eines Meldetermins aufgrund des Hochwassers nicht möglich, treten keine Sanktionen ein.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][/qode_accordion][/vc_column][/vc_row][vc_row css_animation=““ row_type=“row“ use_row_as_full_screen_section=“no“ type=“grid“ angled_section=“no“ text_align=“left“ background_image_as_pattern=“without_pattern“ padding_bottom=“100″][vc_column offset=“vc_col-lg-9″][vc_column_text]
Erbrecht
[/vc_column_text][vc_empty_space height=“10px“][vc_column_text]Details des Erbrechts: Gestaltung von Testamenten und Nachfolgeregelungen, Urteile und gesetzliche Regelungen[/vc_column_text][vc_empty_space height=“50px“][qode_accordion style=“toggle“][qode_accordion_tab title=“BEHALTENSFRIST LÄUFT NACH DEM TOD DES ERBEN WEITER“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]Die fünfjährige Behaltensfrist für die Steuerbegünstigung von Betriebsvermögen läuft auch nach dem Tod des ursprünglichen Erben weiter, womit ein Verkauf durch die Nacherben innerhalb der Frist ebenfalls den Steuervorteil kostet.
Betriebsvermögen ist bei der Erbschaftsteuer begünstigt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Erbe das Betriebsvermögen zumindest fünf Jahre lang nicht veräußert. Wenn aber der Erbe innerhalb dieser Frist stirbt, stellt sich die Frage, ob damit auch die Behaltensfrist aus dem ersten Erbfall endet und ein Verkauf durch die Folgeerben keinen Wegfall der Steuerverschonung aus dem ursprünglichen Erbfall zur Folge hat. Das Gesetz sieht den Wegfall nur bei einem Verkauf durch den Erwerber (also Erbe oder Beschenkter) vor. Dennoch ist das Finanzgericht Münster der Ansicht, dass die Fünfjahresfrist auch nach dem Tod des Erben weiterläuft und ein Verkauf somit weiterhin steuerschädlich ist. Gegen das Urteil ist allerdings Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden, weil es zu dieser Frage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][qode_accordion_tab title=“UNMITTELBARE BETEILIGUNG FÜR ERBSCHAFTSTEUERBEFREIUNG NÖTIG“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft ist nicht steuerlich begünstigt.
Damit die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen für Anteile an einer Kapitalgesellschaft in Anspruch genommen werden können, ist es sowohl nach altem als auch nach neuem Recht notwendig, dass der Schenker oder Erblasser mit mehr als 25 % des Nennkapitals unmittelbar an der Gesellschaft beteiligt war. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass der Erblasser oder Schenker dazu zivilrechtlich Gesellschafter der Kapitalgesellschaft gewesen sein muss. Es genügt daher nicht, wenn die Beteiligung nur über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gehalten wird, und zwar unabhängig davon, ob die Personengesellschaft ertragsteuerlich Privatvermögen oder Betriebsvermögen hat.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][qode_accordion_tab title=“ENDE FÜR CASH-GMBH UND UMGEHUNG DER LOHNSUMMENGARANTIE“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]Die beliebte Cash-GmbH lässt sich nicht mehr zur steuerfreien Übertragung größerer Bargeldsummen nutzen. Auch bei der Lohnsummengarantie gibt es eine neue Regelung.
Mit zwei Änderungen im Erbschaftsteuergesetz werden durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz beliebte Schlupflöcher bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer geschlossen.
„Cash-GmbH“: Bisher war es recht problemlos möglich, Bargeld in beliebiger Höhe praktisch steuerfrei zu verschenken. Möglich war diese als „Cash-GmbH“ bekannt gewordene Gestaltung, weil Bargeld bis jetzt nicht als Verwaltungsvermögen galt und damit auch unter die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen fiel. Nun gelten Bargeld und andere Finanzmittel nur noch in betriebsnotwendiger Höhe oder unter bestimmten Voraussetzungen als Verwaltungsvermögen. Diese Regelung gilt für alle Schenkungen und Erbschaften nach dem 6. Juni 2013.
Lohnsummengarantie: Eine weitere Änderung bei der Erbschaftsteuer schränkt Gestaltungen zur Umgehung der Lohnsummengarantie ein. Danach sind die Arbeitnehmer und Lohnsummen nachgeordneter Gesellschaften entsprechend der jeweiligen Beteiligungsquote an diesen Gesellschaften zu berücksichtigen. Auch diese Regelung gilt für alle Schenkungen und Erbschaften nach dem 6. Juni 2013.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][qode_accordion_tab title=“STICHTAGSREGELUNG ZUR GLEICHSTELLUNG NICHTEHELICHER KINDER IST VERFASSUNGSGEMÄSS“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]Die Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ist verfassungsgemäß.
Nach der ursprünglichen Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs stand nichtehelichen Kindern ein gesetzliches Erbrecht oder ein Pflichtteilsrecht nur gegenüber ihrer Mutter und den mütterlichen Verwandten zu. Ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen nichtehelichen Kindern und ihrem Vater bestand nicht. Auch wenn diese Regelung schon lange geändert ist, wurde bei der Änderung im Jahr 1970 eine Übergangsregelung geschaffen, nach der für die vor dem 1. Juli 1949 geborenen Kinder das alte Recht weiter galt.
Das Bundesverfassungsgericht musste diese Regelung schon mehrfach überprüfen und hielt sie für noch verfassungsgemäß. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin aber eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention, woraufhin die Übergangsregelung im Jahr 2011 mit dem Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz geändert wurde. Für Erbfälle vor dem 29. Mai 2009, bei denen der Nachlass nicht an den Staat gefallen war, blieb es jedoch beim Stichtag 1. Juli 1949.
Gegen diese Regelung sind mehrere betroffene Erben vors Bundesverfassungsgericht gezogen, dort aber mit ihrem Ansinnen gescheitert. Das Gericht hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, weil es die Übergangsregelung des Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetzes für verfassungsgemäß hält. Mit der neuen Übergangsregelung wird nämlich nicht mehr primär nach einem persönlichen Merkmal (Geburtsdatum), sondern nach einem zufälligen, von außen kommenden Ereignis (Datum des Erbfalls) differenziert, so dass die Ungleichbehandlung jetzt nicht mehr so groß ist. Außerdem entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Gesetzgeber einen verfassungswidrigen Rechtszustand nicht rückwirkend beseitigen muss, wenn die Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend geklärt war. Das muss erst recht in einem Fall wie diesem gelten, in dem die Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Rechtslage mehrfach durch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich bestätigt wurde.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][qode_accordion_tab title=“STEUERBEFREIUNG FÜR FAMILIENHEIM NUR BEI DIREKTER SELBSTNUTZUNG“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]Familienheime sind von der Erbschaftsteuer befreit – allerdings nur, wenn sie unmittelbar nach dem Erbfall vom Erben weiter selbstgenutzt werden. Auch triftige Gründe erlauben keine vorübergehende Vermietung.
Die erbschaftsteuerliche Steuerbefreiung für ein Familienheim setzt grundsätzlich voraus, dass die Immobilie vom Erben von Anfang an selbst genutzt wird. Eine Ausnahme aus zwingenden Gründen, die eine vorübergehende Vermietung oder anderweitige Fremdnutzung zulassen würde, ist nicht vorgesehen. Mit dieser Entscheidung verwehrte das Finanzgericht Münster einem Dozenten die Steuerbefreiung für das Haus seiner Eltern. Nach dem Tod der Eltern konnte er das Haus nicht direkt selbst nutzen, weil er sich bereits vor dem Erbfall bei der Berufung zum Universitätsprofessor verpflichtet hatte, seinen Wohnsitz in der Nähe der Universität zu nehmen. Diese berufliche Verhinderung an einer unmittelbaren Selbstnutzung ließ das Finanzgericht jedoch unbeeindruckt. Allerdings hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][qode_accordion_tab title=“ANSPRÜCHE GEGEN DEN ERBLASSER ALS NACHLASSVERBINDLICHKEIT“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]Das Finanzamt muss eine Forderung des Erben gegen den Erblasser nur dann als Nachlassverbindlichkeit akzeptieren, wenn der Erblasser durch die Forderung tatsächlich wirtschaftlich belastet war.
Damit eine Forderung des Erben gegen den Erblasser als Nachlassverbindlichkeit anerkannt wird, muss sie nach Meinung des Saarländischen Finanzgerichts den Erblasser im Todeszeitpunkt wirtschaftlich belastet haben. Das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn die Forderung bereits verjährt ist oder vom Erben nie gegenüber dem Erblasser geltend gemacht wurde.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][qode_accordion_tab title=“NEUE ERBSCHAFTSTEUERBESCHEIDE ERGEHEN NUR NOCH VORLÄUFIG“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]Wegen der Zweifel des Bundesfinanzhofs an der Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer ergehen neue Erbschaftsteuerbescheide nur noch vorläufig, bis eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt.
Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht seine Bedenken über die Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuergesetzes vorgelegt. Im Hinblick auf diese Überprüfung des Gesetzes durch das Verfassungsgericht hat die Finanzverwaltung angeordnet, dass alle neuen Bescheide über Erbschaftsteuer nur noch vorläufig ergehen. Mit dem Vorläufigkeitsvermerk im Bescheid erübrigt sich also ein Einspruch, um den Bescheid offen zu halten, falls das Gericht das Gesetz sogar rückwirkend für verfassungswidrig erklären sollte.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][qode_accordion_tab title=“ERBSCHAFTSTEUERGESETZ AUF DEM PRÜFSTAND“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]Der Bundesfinanzhof hält das aktuelle Erbschaftsteuergesetz für verfassungswidrig, weil die darin enthaltenen Vergünstigungen für Betriebsvermögen nicht gerechtfertigt seien.
Die Klage eines Neffen über den Steuersatz für die Steuerklasse II hat der Bundesfinanzhof genutzt, um seine grundsätzlichen Bedenken gegen die seit bald vier Jahren geltende Erbschaftsteuerreform vorzubringen. Insbesondere die zahlreichen Begünstigungen für Betriebsvermögen sind dem Bundesfinanzhof ein Dorn im Auge. In einem 65 Seiten starken Beschluss hat der Bundesfinanzhof daher dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob hier nicht ein „verfassungswidriger Begünstigungsüberhang“ vorliegt. Gleich mehrere Argumente hat der Bundesfinanzhof vorgebracht:
Betriebsfortführung: Die Richter halten nichts von der Prämisse, dass die Erbschaftsteuer generell die Be-triebsfortführung gefährde. Es gehe weit über das verfassungsrechtlich Zulässige hinaus, Betriebsvermögen ohne Rücksicht auf den Wert des Erwerbs und die Leistungsfähigkeit des Erwerbers freizustellen. Das gelte insbesondere dann, wenn die für die Erbschaftsteuer erforderlichen Mittel vorhanden sind oder beschafft werden können.
Arbeitsplatzerhalt: Vorteile für Betriebsvermögen mit dem Arbeitsplatzerhalt zu begründen, sei ebenfalls nicht gerechtfertigt, weil mehr als 90 % aller Betriebe nicht mehr als 20 Beschäftigte hätten und deshalb nicht unter die „Arbeitsplatzklausel“ fielen. Außerdem lasse das Gesetz Gestaltungen zu, die auch bei größeren Betrieben in vielen Fällen dafür sorgen, dass es für die Gewährung des Verschonungsabschlags nicht auf die Entwicklung der Lohnsummen und somit auf den Erhalt der Arbeitsplätze ankomme.
Verwaltungsvermögen: Besonders viel Kritik übt der Bundesfinanzhof am Verwaltungsvermögen. Die gesetzlichen Regelungen würden es ermöglichen, in unbegrenzter Höhe nicht betriebsnotwendiges Vermögen, das den Begünstigungszweck nicht erfüllt, ohne oder mit nur geringer Steuerbelastung zu erwerben. Es unterliege weitgehend der Dispositionsfreiheit des Erblassers oder Schenkers, private Vermögensgegenstände zu steuerbegünstigtem Betriebsvermögen zu machen.
Cash-GmbHs: Geldforderungen wie etwa Sichteinlagen, Sparanlagen und Festgeldkonten bei Kreditinstituten gehören nicht zum Verwaltungsvermögen. Damit kann ein Anteil an einer GmbH oder GmbH und Co. KG, deren Vermögen ausschließlich aus solchen Forderungen besteht (sog. „Cash-GmbH“), verschenkt oder vererbt werden, ohne dass Erbschaftsteuer anfällt. Dieser Kritikpunkt des Bundesfinanzhofs hat sich immerhin bald ohnehin erledigt, denn zum Jahreswechsel sollen die Vorgaben für das Verwaltungsvermögen entsprechend geändert werden.
Regelverschonung: Die Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen führen zusammen mit zahlreichen anderen Verschonungen (Tarifbegrenzung, Steuerbefreiung von Familienheimen etc.) und den Freibeträgen dazu, dass nur ein geringer Teil der dem Grundsatz nach steuerbaren Sachverhalte tatsächlich mit Erbschaftsteuer belastet wird. Deshalb ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs die Steuerbefreiung die Regel und die tatsächliche Besteuerung die Ausnahme.
Die vielen Argumente trägt der Bundesfinanzhof nicht etwa vor, weil er zwingend eine höhere Besteuerung von Betriebsvermögen für geboten hält. Er hält vielmehr das gesamte Erbschaftsteuergesetz für problematisch, weil es zu einer verfassungswidrigen Fehlbesteuerung führen würde. Dies verletze diejenigen Steuerzahler, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen könnten, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung.
Das eigentliche Anliegen des Klägers, nämlich dass für die Steuerklasse II (u.a. Geschwister, Neffen und Nichten) und die Steuerklasse III (fremde Dritte) die gleichen Steuersätze gelten, hält der Bundesfinanzhof dagegen nicht für verfassungswidrig. Die Richter meinen nämlich, der Gesetzgeber sei verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, Erben der Steuerklasse II besser zu stellen als Erben der Steuerklasse III. Der verfassungsmäßig garantierte Schutz von Ehe und Familie beziehe sich nur auf die Gemeinschaft von Eltern und Kindern, nicht aber auf Familienmitglieder im weiteren Sinn.
Wie das weitere Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ausgeht, ist schwer vorhersehbar. Es ist jedenfalls sehr unwahrscheinlich, dass das Gericht das komplette Erbschaftsteuergesetz rückwirkend für verfassungswidrig erklärt. Wer trotzdem sicher gehen will, kann gegen den Erbschaftsteuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Die Finanzverwaltung hat die Finanzämter bereits angewiesen, neue Bescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen, womit sich ein Einspruch in diesen Fällen erübrigt.
Sollte das Gericht aber die Bedenken des Bundesfinanzhofs teilen, wird es den Gesetzgeber sicher auffordern, für die Zukunft nachzubessern. Bereits gewährte Vergünstigungen werden rückwirkend auf keinen Fall gestrichen, denn das Gesetz verbietet die Änderung von Steuerbescheiden zum Nachteil der Steuerzahler aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Es kann sich aber lohnen, über eine zeitnahe Vermögensübertragung nachzudenken, falls das Bundesverfassungsgericht die Abschaffung von Vergünstigungen für die Zukunft verlangt.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][qode_accordion_tab title=“ERBSCHAFTSTEUER-FREIBETRAG BEI BESCHRÄNKTER STEUERPFLICHT“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]Trotz kürzlich eingeführtem Wahlrecht zur unbeschränkten Steuerpflicht hält das Finanzgericht Düsseldorf den Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige für unangemessen niedrig.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat ernstliche Zweifel daran, ob der Erbschaftsteuer-Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige von nur 2.000 Euro mit EU-Recht vereinbar ist. Auf den ersten Blick schien das Problem mit einer Gesetzesänderung im letzten Jahr aus der Welt, denn nun können sich auch beschränkt Steuerpflichtige auf Wunsch wie unbeschränkt steuerpflichtige Erben besteuern lassen und damit die deutlich höheren Freibeträge für „Steuerinländer“ in Anspruch nehmen. Doch das wollte die klagende Erbin hier nicht; ihr erschien lediglich der Freibetrag unangemessen niedrig im Vergleich zum Freibetrag von 400.000 Euro, der ihr bei der Ausübung des Wahlrechts zugestanden hätte. In einem ähnlichen Fall hatte das Gericht bereits den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung ersucht und daher auch dieser Erbin die Aussetzung der Vollziehung gewährt: Der Freibetrag von 2.000 Euro sei im Vergleich zu dem einem Inländer eingeräumten Freibetrag von 400.000 Euro unverhältnismäßig gering.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][qode_accordion_tab title=“ERBRECHT NICHTEHELICHER KINDER“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]Der Ausschluss der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder von der Erbfolge für Erbfälle vor dem 29. Mai 2009 bleibt bestehen.
Bis zum 30. Juni 1970 galten ein nichteheliches Kind und sein Vater nicht als verwandt, womit das Kind auch kein gesetzliches Erbrecht hatte. Zwar wurde das Gesetz 1970 für alle damals noch nicht volljährigen Kinder geändert, aber umgekehrt blieben die vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder weiter von der Erbfolge ausgeschlossen. Auf eine Beschwerde hin hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte allerdings festgestellt, dass diese Regelung das auch nichtehelichen Kindern zustehende Recht auf Achtung ihres Familienlebens beeinträchtigt und diskriminierend ist.
Wegen dieser Entscheidung vom 28. Mai 2009 hat der deutsche Gesetzgeber im April 2011 das Gesetz entsprechend geändert und diese Stichtagsregelung rückwirkend für alle ab dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle aufgehoben. Bei Erbfällen bis zum 28. Mai 2009 gilt aber weiter der Ausschluss der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder von der gesetzlichen Erbfolge. Dagegen hat ein Betroffener geklagt und ist nun in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof mit seiner Klage gescheitert.
Der Bundesgerichtshof sieht in der Aufrechterhaltung der Ausschlussregelung für Altfälle keinen Verstoß gegen das Grundgesetz, weil sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Der deutsche Gesetzgeber durfte nach Ansicht der Bundesrichter insbesondere dem grundgesetzlich geschützten Vertrauen von Erblassern und deren bisherigen Erben in die Beibehaltung der dann gültigen Regelung eine entsprechend große Bedeutung zumessen.
Erst mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass diese Regelung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoße, war dieses Vertrauen in einen Ausschluss nichtehelicher Kinder eines Vaters von dessen Erbe nicht mehr berechtigt. Außerdem stellt der Bundesgerichtshof fest, dass sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, die Rechtslage auch für die Zeit vor Verkündung der Entscheidung vom 28. Mai 2009 zu ändern.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][/qode_accordion][/vc_column][/vc_row][vc_row css_animation=““ row_type=“row“ use_row_as_full_screen_section=“no“ type=“grid“ angled_section=“no“ text_align=“left“ background_image_as_pattern=“without_pattern“ padding_bottom=“100″][vc_column offset=“vc_col-lg-9″][vc_column_text]
Wirtschaftsrecht
[/vc_column_text][vc_empty_space height=“10px“][vc_column_text]Kaufleute und Unternehmer
Handels-, Wettbewerbs- und Vertragsrecht für Selbständige und Unternehmer[/vc_column_text][vc_empty_space height=“50px“][qode_accordion style=“toggle“][qode_accordion_tab title=“ABKÜRZUNG DER GESETZLICHEN VERJÄHRUNGSFRIST“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]Die Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist in den AGB eines Gebrauchtwagenhändlers ist ungültig, wenn davon nicht zumindest die im gesetzlichen Klauselverbot genannten Ansprüche ausgenommen sind.
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Gebrauchtwagenhändlers, die für Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln ausnahmslos eine einjährige Verjährungsfrist vorsieht, ist ungültig. Damit hat sich der Bundesgerichtshof auf die Seite eines Ehepaars gestellt, das bei dem Händler einen gebrauchten Geländewagen kaufte, den sie vom Händler vor der Übergabe mit einer Anlage für den Flüssiggasbetrieb ausstatten ließen. In der Folgezeit traten an dieser Anlage Funktionsstörungen auf, und die Eheleute brachten das Auto mehrfach zum Händler, um Reparaturarbeiten durchführen zu lassen. Irgendwann hatten die Käufer genug und setzten dem Händler erfolglos eine Frist zur Erklärung der Reparaturbereitschaft für den Gastank, in der sie andernfalls die Reparatur des Fahrzeugs bei einem anderen Autohaus ankündigten.
Es kam wie es kommen musste – eine Einigung kam nicht zustande, und die Eheleute forderten die Reparaturkosten vor Gericht ein. Auch wenn die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, haben sie nun beim Bundesgerichtshof Gehör gefunden. Der hat nämlich seine Rechtsprechung bestätigt, dass eine Klausel in den AGB, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, insgesamt unwirksam ist, wenn darin nicht zumindest die im gesetzlichen Klauselverbot vorgesehenen Ansprüche von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden. In den AGB war zwar eine Ausnahme für solche Ansprüche von der Haftungsbeschränkung enthalten, aber nicht für die Verkürzung der Verjährung. Daher gilt hier die gesetzliche Verjährungsfrist, die gemäß den kaufrechtlichen Vorschriften für die geltend gemachten Ansprüche zwei Jahre beträgt.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][qode_accordion_tab title=“EINFACHERE BILANZREGELN FÜR KLEINSTUNTERNEHMEN“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]Deutschland übernimmt noch dieses Jahr die EU-Micro-Richtlinie in deutsches Recht, die einige Erleichterungen bei den Bilanzregeln für Kleinstkapitalgesellschaften vorsieht.
Kleinbetriebe in der Rechtsform eines Einzelkaufmanns wurden schon vor drei Jahren mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz von der Buchführung und der Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschlüssen befreit. Dagegen standen einer Entlastung für Kleinstkapitalgesellschaften bisher zwingende europarechtliche Vorgaben entgegen. Im Frühjahr ist die EU endlich auf diese Problematik eingegangen und hat die Micro-Richtlinie verabschiedet.
Diese Richtlinie erlaubt es den Mitgliedsstaaten, nun auch Kapitalgesellschaften, die aufgrund ihrer geringen Größe typischerweise nicht grenzüberschreitend tätig sind, und für die eine Rechnungslegung gemäß der EU-Vorgaben mit übermäßigem Aufwand verbunden ist, zumindest von einigen Anforderungen zu befreien.
Die Bundesregierung hat jetzt mit der Umsetzung der EU-Micro-Richtlinie begonnen. Als ersten Schritt hat das Kabinett im September den Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG) verabschiedet, der jetzt dem Bundestag zugeleitet wird. Folgende Maßnahmen sind in dem Gesetzentwurf enthalten:
Hinterlegung: Zukünftig können Kleinstkapitalgesellschaften wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch eine Veröffentlichung (Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger) erfüllen wollen. Es genügt nämlich auch, wenn die Gesellschaft die Bilanz bei der zuständigen Behörde hinterlegt und damit sichergestellt ist, dass Dritte auf Antrag eine Kopie der Bilanz erhalten können. Ein Anhang muss nicht mehr hinterlegt werden. Um ein einheitliches Verfahren zu gewährleisten, wird die elektronische Einreichung des Jahresabschlusses beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Auch Kleinstkapitalgesellschaften müssen also weiterhin mit einem Ordnungsgeldverfahren rechnen, wenn der Jahresabschluss nicht rechtzeitig beim elektronischen Bundesanzeiger eingereicht wird. Allerdings können Dritte die Rechnungslegungsunterlagen nur noch auf Antrag und gegen Gebühr beim Unternehmensregister einsehen, wenn sich die Gesellschaft für eine Hinterlegung entschieden hat. In der Praxis ändert sich also für die Unternehmen auch bei einer Hinterlegung nicht viel.
Vereinfachte GUV: Für die Gewinn- und Verlustrechnung können Kleinstkapitalgesellschaften künftig ein vereinfachtes Gliederungsschema verwenden. Neu sind in dem vereinfachten Schema die Positionen „sonstige Erträge“ und „sonstige Aufwendungen“, die mehrere Posten des bisherigen Gliederungsschemas zusammenfassen. Bestandsmehrungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen und aktivierte Eigenleistungen ebenso wie sonstige betriebliche Erträge und finanzielle Erträge (Zinserträge, Wertpapiererträge, Beteiligungserträge) sowie außerordentliche Erträge sind in der Position „sonstige Erträge“ zusammengefasst. Bestandsminderungen, sonstige betriebliche Aufwendungen, Zinsen und ähnliche Aufwendungen sowie außerordentliche Aufwendungen sind entsprechend als „sonstige Aufwendungen“ zusammengefasst.
Vereinfachte Bilanzgliederung: Auch für die Bilanz können Kleinstkapitalgesellschaften eine vereinfachte Gliederung verwenden. Hier werden allerdings keine neuen Sammelpositionen für einzelne Bilanzposten eingeführt, sondern es wird lediglich die Gliederungstiefe reduziert.
Verzicht auf Anhang: Kleinstkapitalgesellschaften können künftig auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz verzichten, wenn sie Angaben zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane, Angaben zu Haftungsverhältnissen und – im Falle einer Aktiengesellschaft – Angaben zu eigenen Aktien unter der Bilanz ausweisen.
Bisher kennt das Handelsgesetzbuch nur die Unterscheidung in große, mittlere und kleine Kapitalgesellschaften. Mit dem MicroBilG wird nun die Kategorie der „Kleinstkapitalgesellschaften“ eingeführt. Als Kleinstkapitalgesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft demnach dann, wenn sie an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschreitet:
Eine Bilanzsumme von höchstens 350.000 Euro (nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags).
Nicht mehr als 700.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag (also in der Regel der Jahresumsatz).
Im Jahresdurchschnitt maximal zehn Arbeitnehmer.
Profitieren können von den Erleichterungen immerhin rund 500.000 Unternehmen – das ist der Großteil aller Kapitalgesellschaften in Deutschland.
Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften sollen schon in diesem Jahr in Kraft treten und sind damit auch für den diesjährigen Jahresabschluss bereits anwendbar, sofern das Wirtschaftsjahr nicht vom Kalenderjahr abweicht. Gelten sollen die Änderungen nämlich erstmals für Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf einen nach dem 30. Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen. Folglich ist auch der Jahresabschluss 2012 bereits von den Änderungen erfasst, weil ein nicht vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr erst am 31. Dezember 2012 endet.
Einer baldigen Verabschiedung des Gesetzes steht nichts im Wege, denn weder aus der Politik noch aus der Wirtschaft ist Widerstand gegen die Änderungen zu erwarten. Trotzdem ist noch nicht absehbar, welchen Erleichterungseffekt das Gesetz wirklich haben wird, denn auf die ab kommendem Jahr zwingend zu beachtenden Regeln zur E-Bilanz hat das MicroBilG keine Auswirkungen.
Die vereinfachten Bilanzvorgaben könnten also eine Luftnummer werden, wenn sich nicht auch die Finanzverwaltung zu den Erleichterungen bekennt, da sonst für Steuerzwecke auch weiterhin eine ausführliche Bilanz aufzustellen ist. Dieses Problem hat auch die Bundessteuerberaterkammer bereits erkannt und in ihrer Stellungnahme auf die Notwendigkeit einer Übereinstimmung zwischen Handelsrecht und Erfordernissen der E-Bilanz hingewiesen.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][qode_accordion_tab title=“E-BILANZ KOMMT WIE GEPLANT“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]Beim Projekt „E-Bilanz“ ist keine weitere Verschiebung geplant – spätestens ab 2013 sind alle Unternehmen betroffen.
Eigentlich sollte das Zeitalter der E-Bilanz schon 2011 beginnen, aber Proteste aus der Wirtschaft und ungeklärte Fragen hatten das Bundesfinanzministerium zu einer Verschiebung um ein Jahr veranlasst. Die Zeit wollte das Ministerium für eine Testphase nutzen, in der einige Unternehmen bereits freiwillig ihre Bilanz elektronisch übermitteln können, um Schwachstellen im System auszumerzen. Angesichts des durchschlagenden Erfolgs anderer IT-Großprojekte der Finanzverwaltung war das sicher eine weise Entscheidung.
Jetzt ist diese Testphase abgeschlossen, und wer darauf gehofft hat, dass technische oder administrative Probleme das Ministerium zu einer erneuten Verschiebung bewegen würden, muss sich auf eine Enttäuschung gefasst machen. Voller Stolz ließ das Bundesfinanzministerium nämlich Ende Mai verkünden: „Die E-Bilanz kommt wie geplant – alle Erleichterungen gelten auf Dauer“.
Diese Aussage ist ein Weckruf für alle Unternehmen, die sich bisher über die Einführung der E-Bilanz noch keine Gedanken gemacht haben, denn die E-Bilanz bedeutet nicht nur eine schlichte Änderung des Kommunikationswegs. Die Bilanzdaten müssen nämlich in einem von der Finanzverwaltung vorgegebenen strukturierten Format eingereicht werden. Das verlangt zum Teil durchaus Anpassungen im Rechnungswesen, um die teilweise sehr detaillierten Pflichtangaben ohne große Nacharbeit liefern zu können.
In seiner Pressemitteilung behauptet das Bundesfinanzministerium zwar, jeder müsse nur die Felder ausfüllen, die ihn tatsächlich betreffen. Außerdem sei über Auffangpositionen die Grundlage dafür geschaffen worden, dass das Rechnungswesen der Unternehmen bleiben kann wie es ist. Die beiden Feldarten erklärt das Ministerium so:
Mussfelder: Lässt sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen, weil sich beispielsweise die benötigte Information aus der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht ableiten lässt, ist zur erfolgreichen Übermittlung die entsprechende Position als „leer“ (technisch mit NIL für „Not in List“) zu übermitteln.
Auffangpositionen: Von besonderer Bedeutung für die E-Bilanz sind die Auffangpositionen, die dann genutzt werden können, wenn für einen bestimmten Sachverhalt eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung nicht aus der Buchführung abgeleitet werden kann. Es wird dauerhaft Auffangpositionen geben, denn sie werden benötigt, um der gegebenen Rechtssituation gerecht zu werden. Eine Streichung dieser Positionen zu einem bestimmten Stichtag war und ist nicht beabsichtigt.
Für dieses Versprechen gibt es allerdings keine gesetzliche Garantie, und die Finanzverwaltung verspricht sich von der elektronischen Übermittlung der Daten eine wesentlich bessere Vergleichbarkeit und automatisierte Prüfbarkeit der Jahresabschlüsse. Die automatische Prüfung funktioniert aber umso besser, je mehr Daten dem Finanzamt vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist das Versprechen also mit Vorsicht zu genießen.
Selbst wenn keine Anpassung im Rechnungswesen notwendig ist, bleibt immer noch die technische Seite der Umstellung auf die E-Bilanz. Das laufende Jahr bietet die Gelegenheit für einen Testlauf auf mögliche Probleme und notwendige Anpassungen, denn noch ist die E-Bilanz nicht verpflichtend. Zwar schreibt das Gesetz vor, dass die Bilanz grundsätzlich für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln ist. Das Bundesfinanzministerium hat allerdings für das erste Jahr eine Nichtbeanstandungsregelung herausgegeben, sodass die Bilanz noch einmal in Papierform abgegeben werden kann. Spätestens ab dem Wirtschaftsjahr 2013 sind die Bilanzen dann aber verpflichtend elektronisch zu übermitteln.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][qode_accordion_tab title=“ALTE KONTONUMMERN SOLLEN BIS 1. FEBRUAR 2016 WEITERGELTEN“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]Damit die Umstellung auf das europäische SEPA-Verfahren nicht auf einen Schlag zahlreiche Bankkunden vor vollendete Tatsachen stellt, soll ein SEPA-Begleitgesetz nun die Nutzung alter Kontonummern und des bisherigen Lastschriftverfahrens noch bis Anfang 2016 ermöglichen.
Bankkunden in Deutschland sollen für eine Übergangszeit weiterhin ihre vertrauten Kontonummern und Bankleitzahlen für den Zahlungsverkehr nutzen können, obwohl die Europäische Union dies eigentlich nicht mehr zulässt. Auch das Elektronische Lastschriftverfahren (ELV), mit dem Kunden oft im Einzelhandel bezahlen, soll für eine Übergangszeit weiter genutzt werden dürfen. Der entsprechende Gesetzentwurf wurde jetzt in den Bundestag eingebracht. Ohne dieses SEPA-Begleitgesetz müsste das ELV zum 1. April 2014 wegen nicht mehr vorhandener EU-Kompatibilität wegfallen, was vor allem dem Einzelhandel nur wenig Zeit für die Umstellung lassen würde.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][qode_accordion_tab title=“POSTFACH GENÜGT ALS WIDERRUFSADRESSE BEI FERNABSATZVERTRÄGEN“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]Für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung genügt die Angabe einer Postfachadresse.
Bei Fernabsatzgeschäften muss der Verkäufer den Verbraucher über ein bestehendes Widerrufsrecht mit einer Widerrufsbelehrung informieren. Diese Widerrufsbelehrung muss neben den Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Widerrufsrechts auch Namen und Anschrift desjenigen enthalten, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist. Eine Postfachadresse ist dabei als Angabe völlig ausreichend, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, warum ein Verkäufer zwingend eine Hausanschrift in der Widerrufsbelehrung angeben müsste.
Auslöser dieser Klage war der Widerruf eines Kunden, der den Vertrag mit einem neuen Erdgaslieferanten rund einen Monat nach Vertragsschluss widerrufen wollte. Damit hatte der Kunde die zweiwöchige Widerrufsfrist deutlich überschritten. Er argumentierte aber, dass der Vertrag keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung enthalten habe, weil darin nur eine Postfachadresse angegeben war, und somit die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Stimmt nicht, meint der Bundesgerichtshof: Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][qode_accordion_tab title=“BESSERE CHANCEN FÜR DIE UNTERNEHMENSSANIERUNG“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]Mit mehreren Änderungen im Insolvenzrecht sollen bessere Voraussetzungen für eine erfolgreiche Unternehmenssanierung im Insolvenzverfahren geschaffen werden.
Viele Länder kennen seit jeher eine Insolvenzkultur, in der die Erhaltung des angeschlagenen Unternehmens im Vordergrund steht. Bei uns bekannt ist zum Beispiel die amerikanische „Chapter 11“-Regelung, die dort zahlreichen Unternehmen einen Neustart ermöglicht hat. In Deutschland hat das Insolvenzverfahren dagegen bisher meistens einen Liquidationscharakter – aus den vorhandenen Resten sollen noch möglichst viele Gläubigerforderungen befriedigt werden.
Einen großen Schritt zu einem erhaltenden Insolvenzverfahren, bei dem die Sanierung des angeschlagenen Unternehmens im Vordergrund steht, soll nun das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) gehen, das im Wesentlichen am 1. März 2012 in Kraft getreten ist. Die darin enthaltenen Änderungen der Insolvenzordnung stärken sowohl die Gläubigerseite als auch den Schuldner. Vier wichtige Änderungen enthält das Gesetz:
Schutzschirmverfahren: Ein Schuldner hat nun bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten in einer Art Schutzschirmverfahren unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters ein Sanierungskonzept auszuarbeiten, das anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Das Gericht soll nicht nur in der Regel den vom Schuldner vorgeschlagenen Verwalter als vorläufigen Sachwalter einsetzen, auf Antrag ist das Gericht auch verpflichtet, Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner zu untersagen oder vorläufig einzustellen. Zudem darf es im Schutzschirmverfahren weder einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen noch den Schuldner in der Verfügungsbefugnis über sein Vermögen einschränken.
Ausbau und Straffung des Planverfahrens: Im Rahmen des Planverfahrens können künftig als Sanierungsinstrument auch Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden („Debt-Equity-Swap“). Die Einbindung dieses Instruments in die Insolvenzordnung verbessert die Sanierungschancen, da Widerstände von Altgesellschaftern überwunden werden können. Durch eine moderate Beschränkung der Rechtsmittel gegen die Planbestätigung sollen einzelne Gläubiger nicht mehr in missbräuchlicher Weise das Wirksamwerden des Plans verhindern können.
Stärkere Gläubigerautonomie: Künftig wird das Gericht in Insolvenzverfahren über Unternehmen, deren Betrieb noch nicht eingestellt ist und die eine bestimmte Unternehmensgröße und damit eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung haben (gemessen an ihrem Umsatz, der Arbeitnehmerzahl und der Jahresbilanzsumme), verpflichtet, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzuberufen. Dieser Ausschuss hat ein wichtiges Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung. Befürwortet der Gläubigerausschuss einhellig die Anordnung einer Eigenverwaltung, soll das Gericht daran gebunden sein. Auch bei der Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters wird der vorläufige Gläubigerausschuss eingebunden. Die Beteiligung der Gläubiger wird aber nicht nur zeitlich vorverlagert. Vorgaben des Ausschusses zur Person des Verwalters sollen für den Richter unter bestimmten Umständen bindend sein. Einigen sich alle Mitglieder auf einen Verwalter, soll das Gericht den Vorgeschlagenen nur ablehnen können, wenn er offensichtlich ungeeignet ist.
Vollstreckungsschutz nach Verfahrensaufhebung: Um zu vermeiden, dass Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden und erst nach Abschluss des Planverfahrens geltend gemacht werden, die Finanzplanung nachträglich stören, hat der Schuldner künftig die Möglichkeit, bei Vollstreckungsversuchen nach der Verfahrensaufhebung Vollstreckungsschutz durch das Insolvenzgericht zu erhalten, wenn die geltend gemachte Forderung die Durchführung des Insolvenzplans gefährdet. Zudem werden die Verjährungsfristen für verspätete Forderungen verkürzt: Ansprüche, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden sind und mit denen deshalb nicht zu rechnen war, verjähren künftig in einem Jahr.
Das ESUG mit diesen vier Änderungen ist nur die erste Stufe eines dreistufigen Plans zur Reform des Insolvenzrechts. Das Bundesministerium der Justiz hat im Februar schon den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen“ vorgelegt. Diese zweite Stufe bringt in erster Linie Verbesserungen im Verbraucherinsolvenzverfahren, betrifft in einem Punkt aber auch Unternehmen. Lizenznehmer sollen nämlich die Möglichkeit erhalten, die Lizenz auch in der Insolvenz des Lizenzgebers weiter zu nutzen.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][qode_accordion_tab title=“VEREINFACHTE BILANZREGELN FÜR KLEINUNTERNEHMEN“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]Kleinunternehmer sollen schon bald von diversen Pflichten bei der Bilanzierung entlastet werden.
Der Rat der EU-Wirtschafts- und Finanzminister hat die Micro-Richtlinie verabschiedet, die besonders Kleinunternehmen von bürokratischen Vorgaben bei der Erstellung von Bilanzen entlasten soll. Die Richtlinie, die Deutschland jetzt noch in nationales Recht umsetzen muss, erlaubt Kleinunternehmen, auf den umfangreichen Anhang zur Bilanz zu verzichten. Außerdem ist die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen von Kleinunternehmen gegenüber der Öffentlichkeit nicht mehr zwingend erforderlich. Stattdessen dürfen die EU-Staaten festlegen, dass es ausreicht, wenn die Kleinbetriebe ihre Jahresabschlüsse nur noch an ein Register übersenden, wo sie nur bei Nachfrage an Dritte herausgegeben werden. Von den Befreiungen sollen Unternehmen profitieren, die mindestens zwei der folgenden drei Schwellenwerte unterschreiten: 350.000 Euro Bilanzsumme, 700.000 Euro Jahresumsatz und zehn Mitarbeiter.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][qode_accordion_tab title=“BESSERER SCHUTZ GEGEN ÜBERZOGENE ABMAHNUNGEN“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]Diverse Änderungen im Verfahrensrecht sollen Abmahnwellen in der Zukunft unattraktiv machen.
Weil moderne Software auch geringste Wettbewerbsverstöße im Internet mit wenig Aufwand aufspürt, wurden auch Bagatellverstöße gegen das Wettbewerbsrecht in der Vergangenheit oft massenhaft abgemahnt. Kleinunternehmer, die auf der eigenen Internetseite oder über Plattformen wie Ebay und Amazon Handel treiben, geraten dann durch überzogene Abmahnkosten schnell in finanzielle Bedrängnis. Dem will das Bundesjustizministerium nun Einhalt gebieten und plant daher einen Gesetzesentwurf, der den finanziellen Anreiz für solche Abmahnungen reduzieren soll.
Unter anderem sollen die Gegenstands- und Streitwerte so angepasst werden, dass die Abmahnkosten nicht mehr aus dem Ruder laufen können. Nach geltendem Recht kommt es außerdem bei Internetangeboten zu „fliegenden Gerichtsständen“; die Betroffenen können also vor Gerichten weit weg von ihrer Niederlassung oder ihrem Wohnsitz verklagt werden. Auch damit soll zukünftig Schluss sein. Außerdem sollen missbräuchlich Abgemahnte einen eigenen Anspruch auf Kostenersatz erhalten. Schließlich soll auch im Urheberrecht der Abmahnmissbrauch eingedämmt werden: Geschäftsmodelle, die allein auf die massenhafte Abmahnung von Internetnutzern ausgerichtet sind, sollen sich nicht mehr lohnen.
Zwar scheinen die überzogenen Abmahnungen abzunehmen – erst im Oktober berichtete der Heise-Verlag, dass Massenabmahnungen kaum noch festzustellen sind. Trotzdem ist das Vorhaben im Interesse der Rechtssicherheit für Händler und Nutzer zu begrüßen. Allerdings liegen die Pläne bis jetzt nur als Ankündigung des Ministeriums vor. Einen genauen Zeitplan für die Umsetzung des Gesetzesvorhabens gibt es also noch nicht. Voraussichtlich ist daher im Lauf des Jahres 2012 mit den entsprechenden Änderungen zu rechnen.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][qode_accordion_tab title=“MEHR FREIHEIT FÜR VERGLEICHENDE WERBUNG“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]Hersteller von Nachahmerprodukten dürfen sich in ihrer Werbung an Bildmotive der Originalprodukte anlehnen.
Den Streit zwischen dem Druckerhersteller EPSON und Pelikan, einem Hersteller von Alternativfarbpatronen für EPSON-Drucker, hat der Bundesgerichtshof beendet, indem er Herstellern von Nachahmerprodukten mehr Freiheiten bei ihrer Produktgestaltung und Werbung einräumt. In dem Streit ging es darum, dass EPSON neben der Artikelnummer und der Bezeichnung der Drucker, für die eine Patrone geeignet ist, auch Bildmotive wie Teddybären, Badeentchen oder Sonnenschirme auf der Verpackung der Patrone anbringt, um dem Käufer die Zuordnung zu seinem Drucker zu erleichtern. An dieses Prinzip hat sich Pelikan angelehnt, denn die Verpackungen der Alternativpatronen zeigen ähnliche Bildmotive wie die Motive, die EPSON verwendet.
Dieser Gestaltung hat der Bundesgerichtshof jetzt seinen Segen gegeben: Vergleichende Werbung ist nur dann unzulässig, wenn sie das fremde Zeichen herabsetzt oder verunglimpft, und das sei hier eindeutig nicht der Fall. Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft zwischen Original- und Nachahmerprodukt ist nicht gleichwertig mit einer Beeinträchtigung des Rufes und damit noch kein Argument gegen eine solche Form der vergleichenden Werbung. Auch eine Rufausnutzung kann zu einem Verbot der vergleichenden Werbung führen, was aber hier für das Gericht keine Rolle gespielt hat: Weil sich die Besitzer von EPSON-Druckern vor allem an den Bildmotiven orientieren, muss der Hersteller von Alternativprodukten auch im Interesse der Verbraucher die Möglichkeit haben, zur Kennzeichnung der verschiedenen Drucker nicht nur auf die Bestellnummern, sondern in abgewandelter Form auch auf die Bildmotive zu verweisen.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][qode_accordion_tab title=“VOLLSTÄNDIGE PREISANGABE BEI EINTRITTSKARTEN“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]Bei der Bewerbung von Eintrittskarten muss der Endpreis deutlich für den Interessierten erkennbar und darf nicht erst im Kleingedruckten zu finden sein.
Konzertveranstalter dürfen in ihrer Werbung die Eintrittspreise nicht künstlich niedrig darstellen, indem etwa Vorverkaufs- und Servicegebühren gar nicht oder nur versteckt erwähnt werden. Das Landgericht Hamburg bestätigte den Vorwurf einer unzulässigen Werbemaßnahme, bei welcher der endgültige Kartenpreis, der um mehr als 15 % höher liegt als der vermeintlich beworbene, erst aus einer Fußzeile ersichtlich ist.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][/qode_accordion][/vc_column][/vc_row][vc_row css_animation=““ row_type=“row“ use_row_as_full_screen_section=“no“ type=“grid“ angled_section=“no“ text_align=“left“ background_image_as_pattern=“without_pattern“ padding_bottom=“100″][vc_column offset=“vc_col-lg-9″][vc_column_text]
Personen- und Kapitalgesellschaften
[/vc_column_text][vc_empty_space height=“10px“][vc_column_text]Urteile, Hinweise und Gestaltungsempfehlungen für Gesellschafter und Geschäftsführer[/vc_column_text][vc_empty_space height=“50px“][qode_accordion style=“toggle“][qode_accordion_tab title=“BESSERE CHANCEN FÜR DIE UNTERNEHMENSSANIERUNG“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]Mit mehreren Änderungen im Insolvenzrecht sollen bessere Voraussetzungen für eine erfolgreiche Unternehmenssanierung im Insolvenzverfahren geschaffen werden.
Viele Länder kennen seit jeher eine Insolvenzkultur, in der die Erhaltung des angeschlagenen Unternehmens im Vordergrund steht. Bei uns bekannt ist zum Beispiel die amerikanische „Chapter 11“-Regelung, die dort zahlreichen Unternehmen einen Neustart ermöglicht hat. In Deutschland hat das Insolvenzverfahren dagegen bisher meistens einen Liquidationscharakter – aus den vorhandenen Resten sollen noch möglichst viele Gläubigerforderungen befriedigt werden.
Einen großen Schritt zu einem erhaltenden Insolvenzverfahren, bei dem die Sanierung des angeschlagenen Unternehmens im Vordergrund steht, soll nun das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) gehen, das im Wesentlichen am 1. März 2012 in Kraft getreten ist. Die darin enthaltenen Änderungen der Insolvenzordnung stärken sowohl die Gläubigerseite als auch den Schuldner. Vier wichtige Änderungen enthält das Gesetz:
Schutzschirmverfahren: Ein Schuldner hat nun bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten in einer Art Schutzschirmverfahren unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters ein Sanierungskonzept auszuarbeiten, das anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Das Gericht soll nicht nur in der Regel den vom Schuldner vorgeschlagenen Verwalter als vorläufigen Sachwalter einsetzen, auf Antrag ist das Gericht auch verpflichtet, Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner zu untersagen oder vorläufig einzustellen. Zudem darf es im Schutzschirmverfahren weder einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen noch den Schuldner in der Verfügungsbefugnis über sein Vermögen einschränken.
Ausbau und Straffung des Planverfahrens: Im Rahmen des Planverfahrens können künftig als Sanierungsinstrument auch Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden („Debt-Equity-Swap“). Die Einbindung dieses Instruments in die Insolvenzordnung verbessert die Sanierungschancen, da Widerstände von Altgesellschaftern überwunden werden können. Durch eine moderate Beschränkung der Rechtsmittel gegen die Planbestätigung sollen einzelne Gläubiger nicht mehr in missbräuchlicher Weise das Wirksamwerden des Plans verhindern können.
Stärkere Gläubigerautonomie: Künftig wird das Gericht in Insolvenzverfahren über Unternehmen, deren Betrieb noch nicht eingestellt ist und die eine bestimmte Unternehmensgröße und damit eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung haben (gemessen an ihrem Umsatz, der Arbeitnehmerzahl und der Jahresbilanzsumme), verpflichtet, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzuberufen. Dieser Ausschuss hat ein wichtiges Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung. Befürwortet der Gläubigerausschuss einhellig die Anordnung einer Eigenverwaltung, soll das Gericht daran gebunden sein. Auch bei der Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters wird der vorläufige Gläubigerausschuss eingebunden. Die Beteiligung der Gläubiger wird aber nicht nur zeitlich vorverlagert. Vorgaben des Ausschusses zur Person des Verwalters sollen für den Richter unter bestimmten Umständen bindend sein. Einigen sich alle Mitglieder auf einen Verwalter, soll das Gericht den Vorgeschlagenen nur ablehnen können, wenn er offensichtlich ungeeignet ist.
Vollstreckungsschutz nach Verfahrensaufhebung: Um zu vermeiden, dass Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden und erst nach Abschluss des Planverfahrens geltend gemacht werden, die Finanzplanung nachträglich stören, hat der Schuldner künftig die Möglichkeit, bei Vollstreckungsversuchen nach der Verfahrensaufhebung Vollstreckungsschutz durch das Insolvenzgericht zu erhalten, wenn die geltend gemachte Forderung die Durchführung des Insolvenzplans gefährdet. Zudem werden die Verjährungsfristen für verspätete Forderungen verkürzt: Ansprüche, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden sind und mit denen deshalb nicht zu rechnen war, verjähren künftig in einem Jahr.
Das ESUG mit diesen vier Änderungen ist nur die erste Stufe eines dreistufigen Plans zur Reform des Insolvenzrechts. Das Bundesministerium der Justiz hat im Februar schon den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen“ vorgelegt. Diese zweite Stufe bringt in erster Linie Verbesserungen im Verbraucherinsolvenzverfahren, betrifft in einem Punkt aber auch Unternehmen. Lizenznehmer sollen nämlich die Möglichkeit erhalten, die Lizenz auch in der Insolvenz des Lizenzgebers weiter zu nutzen.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][qode_accordion_tab title=“FÜR STREIT IN DER LIMITED SIND ENGLISCHE GERICHTE ZUSTÄNDIG“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]Auch eine anders lautende Gerichtsstandsvereinbarung ändert nichts daran, dass Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern, der Gesellschaft und ihren Organen bei einer Limited vor englischen Gerichten auszutragen sind.
Eine Limited mag ihre Vorteile haben, aber es handelt sich nach wie vor um eine britische Rechtsform. Die kann zwar in Deutschland ihren Verwaltungssitz haben, aber der Gründungssitz ist grundsätzlich in Großbritannien, und der ist nach der EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit entscheidend für Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft oder deren Organen. Für solche Streitigkeiten sind also grundsätzlich englische Gerichte zuständig. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Gesellschaftsvertrag für solche Streitereien deutsche Gerichte für zuständig erklärt. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung hält der Bundesgerichtshof nämlich aufgrund der EU-Verordnung für unwirksam.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][qode_accordion_tab title=“STAMMEINLAGEN BEI KAPITALGESELLSCHAFTEN“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]Vom Bundesgerichtshof und Bundesfinanzhof kommen einige interessante Urteile zur Stammeinlage von GmbHs und UGs.
Probleme mit der Stammeinlage einer Kapitalgesellschaft tauchen typischerweise zweimal auf – am Anfang und am Ende des Lebens der Gesellschaft. Zu Beginn stellt sich die Frage nach der Form und Höhe der Stammeinlage, und wenn am Ende der Insolvenzverwalter steht, interessiert er sich dafür, ob die Stammeinlage auch in voller Höhe erbracht wurde.
Letzteres interessiert außerdem auch das Finanzamt, wenn es um den Nachweis der aus der Zahlung resultierenden Anschaffungskosten geht. Dazu hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass es etwas weltfremd ist, wenn das Finanzamt 20 Jahre nach Eintragung der GmbH immer noch zwingend auf einem Zahlungsbeleg zum Nachweis der Einzahlung besteht. Stattdessen sind alle Indizien im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen. Allerdings ist das Urteil kein Grund, bei einer Neugründung den Zahlungsbeleg nicht penibel und unbefristet aufzuheben, denn im Fall einer Insolvenz lässt sich mit einem soliden Nachweis viel Ärger vermeiden.
Der Bundesgerichtshof hat sich dagegen mit der Neugründung von Kapitalgesellschaften befasst – genau genommen mit dem Sacheinlageverbot bei den Mini-GmbHs, den sogenannten Unternehmergesellschaften (UGs). Im ersten Urteil hat der BGH entschieden, dass das Sacheinlageverbot für eine Unternehmergesellschaft nicht gilt, wenn durch die Sacheinlage das Mindeststammkapital einer GmbH erreicht wird. Das Registergericht muss also in diesem Fall eine Sacheinlage akzeptieren und ins Handelsregister eintragen. Allerdings erfolgt der Übergang zur vollwertigen GmbH erst mit dieser Eintragung, sodass bis dahin trotz der Einlage die Sonderregeln für die Unternehmergesellschaft weiter gelten.
In einer zweiten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Neugründung einer Unternehmergesellschaft durch Abspaltung von einer GmbH nicht zulässig ist. Eine solche Abspaltung ist nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend eine Sachgründung, für die unter anderem ein Sachgründungsbericht vorgeschrieben ist. Damit würde die Abspaltung gegen das Sacheinlageverbot für die Unternehmergesellschaft verstoßen.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][qode_accordion_tab title=“EU-KOMMISSION VERLANGT ÄNDERUNG DER ORGANVORSCHRIFTEN“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]Weil ausländische Gesellschaftsformen von der Bildung einer steuerlichen Organschaft ausgenommen sind, verlangt die EU-Kommission Änderungen im deutschen Steuerrecht.
Im September hat die EU-Kommission Deutschland förmlich aufgefordert, ihre Vorschriften zur steuerlichen Organschaft zu ändern. Ein nach dem Gesellschaftsrecht eines anderen Mitgliedstaates gegründetes Unternehmen mit statuarischem Sitz im Ausland und Geschäftsleitung in Deutschland kann keine steuerliche Organschaft bilden, obwohl es in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig ist. Darin sieht die Kommission eine Diskriminierung gegenüber inländischen Wettbewerbern und damit eine Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit für Unternehmen in Deutschland.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][qode_accordion_tab title=“ABFINDUNG IST AUCH OHNE ABFINDUNGSBILANZ FÄLLIG“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]Der Abfindungsanspruch eines ausscheidenden BGB-Gesellschafters wird nicht erst mit der Aufstellung einer Abfindungsbilanz fällig.
Sobald der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft ausscheidet, entsteht ein Ausgleichsanspruch gegenüber der Gesellschaft oder, im Falle ihrer Überschuldung, auch gegenüber dem ausscheidenden Gesellschafter. Dessen Fälligkeit ist nach Ansicht der Richter am Bundesgerichtshof nicht von der Aufstellung einer sogenannten Abfindungsbilanz abhängig. Vielmehr tritt die Fälligkeit, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts Gegenteiliges vorsieht, unmittelbar mit der Entstehung, also dem Zeitpunkt des Ausscheidens, ein, womit entsprechend auch die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][qode_accordion_tab title=“ALTERSTEILZEIT FÜR GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]Selbst ein Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer kann unter bestimmten Voraussetzungen in den Genuss der Altersteilzeitregelungen kommen.
Auch GmbH-Geschäftsführer haben Anspruch auf Altersteilzeit, meint das Sozialgericht Düsseldorf: Hält der alleinvertretungsberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer zwar mehr als 50 % des Stammkapitals, ist er aber wirksam treuhänderisch gegenüber seiner Ehefrau gebunden, kann er bei der GmbH abhängig beschäftigt sein. Dann kann er, vorbehaltlich der Erfüllung weiterer Voraussetzungen, zum begünstigten Personenkreis des Altersteilzeitgesetzes gehören und entsprechende Leistungen beanspruchen.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][qode_accordion_tab title=“FALSCHE ABRECHNUNG RECHTFERTIGT FRISTLOSE KÜNDIGUNG“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]Kleiner Betrag, große Wirkung: Eine falsche Spesenabrechnung rechtfertigt die fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers.
Schon eine kleinere Schwindelei rechtfertigt die fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers. In einem Fall, über den das Oberlandesgericht Celle entscheiden musste, hatte der Geschäftsführer sich per Ersatzbeleg 205 Euro für die Anschaffung eines Bürosessels erstatten lassen, obwohl der tatsächliche Kaufpreis bei nur 30 Euro gelegen hatte.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][qode_accordion_tab title=“BEURKUNDUNG DER ABTRETUNG VON GMBH-ANTEILEN“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]Die zusätzlichen Mitwirkungspflichten des Notars seit der GmbH-Reform führen dazu, dass nur Abtretungen vor deutschen Notaren absolut rechtssicher sind.
Bisher konnte auch ein Schweizer Notar die Abtretung von GmbH-Anteilen beurkunden, soweit die übrigen Formvorschriften eingehalten wurden. Da seit der Reform des GmbH-Rechts der Notar aber auch das Registergericht über die Änderung im Gesellschafterbestand informieren muss – eine Plicht, die zwangsläufig nur deutsche Notare erfasst -, zweifelt das Landgericht Frankfurt daran, dass auch jetzt noch ein ausländischer Notar eine Abtretung wirksam beurkunden kann. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte eine Abtretung also nur von deutschen Notaren beurkundet werden.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][qode_accordion_tab title=“UNFÄHIGE AUFSICHTSRÄTE MÜSSEN SCHADENSERSATZ ZAHLEN“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]Auch die Mitglieder freiwilliger Aufsichtsräte müssen ihre Aufsichtspflicht gewissenhaft ausüben.
Dass Aufsichtsrat sein auch bedeutet, Aufsicht zu führen, hat das Oberlandesgericht Brandenburg eindrucksvoll bewiesen: Die Richter verurteilten die Mitglieder eines Aufsichtsrats zur Zahlung eines Schadensersatzes von insgesamt über einer Million Euro. Sie hatten monatelang den Geschäftsführer einer GmbH nicht zur Abgabe eines Insolvenzantrags aufgefordert, obwohl die Gesellschaft längst zahlungsunfähig war.
Es nützte den Aufsichtsräten dabei nichts, dass der Aufsichtsrat als freiwilliges Kontrollgremium der GmbH eingerichtet war. Laut der Satzung der Gesellschaft habe der Aufsichtsrat nun einmal die Geschäftsführung zu überwachen – von einer Haftungsbeschränkung sei dort keine Rede.
Die Mitglieder obligatorischer Aufsichtsräte trifft schon lange eine umfassende Kontrollpflicht, doch dass auch fakultative Aufsichtsräte ihr Amt ernst nehmen müssen ist bisher nur wenig beachtet worden. Das Urteil liegt jetzt dem Bundesgerichtshof zur Revision vor – Experten rechnen jedoch nicht mit wesentlichen Änderungen.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][qode_accordion_tab title=“BENACHTEILIGUNG VON MINDERHEITSGESELLSCHAFTERN“ title_tag=“h5″ content_padding=“20px 70px 40px 60px“][vc_column_text]Wenn die Mehrheitsgesellschafter jahrelang die Gewinne thesaurieren anstatt sie auszuschütten, liegt eine unangemessene Benachteiligung der Minderheitsgesellschafter vor.
Dass eine GmbH den angefallenen Gewinn über Jahre hinweg thesauriert, anstatt ihn auszuschütten, ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Brandenburg vollkommen atypisch. Damit gaben die Richter dem Minderheitsgesellschafter recht, der von der Gesellschaft zur Rückzahlung eines gewährten Darlehens aufgefordert worden war. Mit diesem Darlehen hatte er seinerzeit den Gesellschaftsanteil erworben, weil die Gewinnausschüttungen früherer Jahre dies finanziell sinnvoll erscheinen ließen.
Nachdem er seinen Gesellschaftsanteil erworben hatte, gingen die Mehrheitsgesellschafter jedoch dazu über, die Gewinne zu thesaurieren und erhöhten stattdessen ihre Bezüge als Gesellschafter-Geschäftsführer (Gehalt, Tantiemen, Dienstwagen). Als sie dann noch die Rückzahlung des Darlehens einforderten, hatte der Minderheitsgesellschafter genug und zog vor Gericht. Mit Erfolg: Die Thesaurierung stelle eine gravierende Benachteiligung des Minderheitsgesellschafters dar, sodass die Darlehensrückforderung rechtsmissbräuchlich sei.[/vc_column_text][/qode_accordion_tab][/qode_accordion][/vc_column][/vc_row]